(1) Im Art. 2 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 475 werden nach Abs. 1 folgende Absätze eingefügt:
„Das Nationale Olympische Komitee Italiens berücksichtigt bei seiner territorialen Gliederung die sprachlichen Besonderheiten der Gebiete.
Die sprachlichen Besonderheiten der Gebiete werden auch von den nationalen Sportfachverbänden („federazioni sportive nazionali“ – FSN), von den angegliederten Sportdisziplinen (discipline sportive associate” – DSA) und von den Körperschaften für die Sportförderung („enti di promozione sportiva“ – EPS) bei ihrer territorialen Gliederung berücksichtigt.
Aufgrund ihrer sprachlichen Besonderheiten können der Verband der Sportvereine Südtirols (VSS) und die Unione delle società sportive altoatesine (USSA) in Abweichung von den territorialen Voraussetzungen als Körperschaften für die Sportförderung anerkannt werden, sofern sie die anderen Voraussetzungen der Sportordnung erfüllen.“.
(2) Im Art. 3 Abs. 1 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 475 wird am Ende folgender Satz hinzugefügt: „Die Provinz Bozen übt ferner die Kontrollfunktionen über die Körperschaften laut Art. 2 Abs. 4 aus.“.
Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Vorschriftensammlung der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.