(1) Im Art. 21 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381 werden nachstehende Änderungen vorgenommen:
- Der Abs. 2 wird durch den nachstehenden Absatz ersetzt: „Die untergeordneten Bauleitpläne werden gemäß den im Landesgesetz festgelegten Verfahren genehmigt.“;
- nach Abs. 3 werden folgende Absätze hinzugefügt:
„Unbeschadet der in den staatlichen Bestimmungen zur Zivilgesetzgebung vorgesehenen Grenzen hinsichtlich des Eigentumsrechts sowie der damit zusammenhängenden Bestimmungen des Zivilgesetzbuches und der ergänzenden Bestimmungen sind aufgrund der besonderen typologischen, architektonischen, ökologischen, landschaftlichen und kulturellen Merkmale, die die bauliche, Siedlungs- und Raumordnungsstruktur der Berggebiete der Autonomen Provinzen kennzeichnen, im gesamten Landesgebiet bei der Berechnung des Abstandes zwischen Gebäuden und zu den Grenzen die Vorsprünge der Gebäude selbst, wie etwa Dachvorsprünge, Balkone, Freitreppen und sonstige – auch dekorative – Elemente, bis zu 1,50 Meter und in jedem Fall bis zu dem in den Gesetzes- oder Verwaltungsbestimmungen auf Landes- und Gemeindeebene festgelegten Höchstmaß von nicht mehr als 2 Metern sowie die Vorrichtungen zur Wärmedämmung der Fassaden und Dächer der Gebäude und die Vorrichtungen, die mit in Einhaltung besagter Gesetzes- oder Verwaltungsbestimmungen auf Landes- und Gemeindeebene durchgeführten Anpassungs- oder Verbesserungsarbeiten für die Erdbebensicherheit verbunden sind, nicht zu berücksichtigen.
Die Provinzen Trient und Bozen üben die ihnen gemäß Art. 8 Abs. 1 Z. 6) und Art. 16 des oben genannten Autonomiestatuts zustehenden Gesetzgebungs- und Verwaltungsbefugnisse in Sachen Landschaftsschutz unter Beachtung der Grenzen gemäß Art. 4 und 8 des Autonomiestatuts und in Anwendung des am 20. Oktober 2000 in Florenz unterzeichneten und mit Gesetz vom 9. Jänner 2006, Nr. 14 ratifizierten Europäischen Landschaftsübereinkommens sowie des am 7. November 1991 in Salzburg unterzeichneten, mit Gesetz vom 14. Oktober 1999, Nr. 403 ratifizierten und umgesetzten Übereinkommens zum Schutz der Alpen aus.
Unter Beachtung der Bestimmungen laut Abs. 5 werden die Instrumente der Landschaftsplanung entsprechend den mit Landesgesetz festgelegten Modalitäten genehmigt und sie regeln die Formen und Modalitäten für den Schutz und die Aufwertung der Landschaft, um hohe Qualitätsniveaus von Stadt-, Agrar- und Naturlandschaft zu gewährleisten.
Unter Beachtung der Bestimmungen laut Abs. 5 und 6 können die Provinzen durch Landesgesetz sowie durch Gesetzes- und Verwaltungsmaßnahmen mit Umsetzungscharakter die Genehmigungsverfahren in Sachen Landschaftsschutz regeln, wobei auch sie auch Bestimmungen zur Vereinfachung der Verfahren im Rahmen der von den Planungsinstrumenten laut Abs. 6 vorgesehenen Schutzniveaus und Schutzmaßnahmen festlegen können. Die genannte Landesregelung betreffend die landschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren berücksichtigt die entsprechenden staatlichen Bestimmungen auf diesem Sachgebiet.“.
Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Vorschriftensammlung der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.