(1) Wird der Führungskraft infolge von Umstrukturierungsprozessen, die einen Widerruf des laufenden Auftrags bewirken, ein neuer Auftrag im Rahmen der von der Führungsstruktur der Verwaltung vorgesehenen Aufträge erteilt, mit einem Positionsgehalt, das niedriger ist als jenes des vorherigen Auftrags, erhält die Führungskraft gemäß den folgenden Absätzen 2 bis 6 einen Positionsgehaltsausgleich.
(2) Das Ausmaß des Ausgleichs laut Absatz 1 wird so festgelegt, dass die Führungskraft einen Gesamtwert des Positionsgehalts von anfänglich maximal 100 % des mit dem vorherigen Auftrag verbundenen Positionsgehalts bezieht; dieser Prozentsatz verringert sich dann schrittweise gemäß Absatz 3.
(3) Nach Feststellung der Mittel zur Deckung der Lasten gemäß Absatz 5 und innerhalb deren Rahmen steht der Ausgleich laut Absatz 1 bei Weiterbestehen des Auftrags mit niedrigerem Positionsgehalt bis zum Datum des Ablaufs des Auftrags zu, den die Führungskraft vorher innehatte. Bleibt der Auftrag mit dem niedrigeren Positionsgehalt bestehen, verringert sich der ursprünglich zugewiesene Wert in den zwei Jahren nach dem genannten Datum um ein Drittel im ersten Jahr, um ein weiteres Drittel im zweiten Jahr und wird ab dem folgenden Jahr nicht mehr entrichtet. Die im ersten Satz genannte Regelung gilt im Fall von Umstrukturierungsprozessen, positive Beurteilung der Führungskraft vorausgesetzt, auch dann, wenn kein neuer Auftrag erteilt wird, jedoch nur bis zum Ablauf des laufenden Auftrags unter Beachtung der Verpflichtung, gemäß den geltenden Vorschriften an den Verfahren zur Erteilung von Führungsaufträgen für die entsprechende Ebene teilzunehmen.
(4) In dem mit dem vorherigen Auftrag laut Absatz 2 verbundenen Gehalt sind die gemäß diesem Artikel eventuell bereits zugewiesenen Positionsausgleichsbeträge nicht eingerechnet.
(5) Die Positionsgehaltsausgleichsbeträge laut Absatz 2 gehen zu Lasten von Fonds, die auf der Ebene der Bereichsverträge eigens zu diesem Zweck errichtet und finanziert werden. Im Rahmen der bereichsvertraglichen Verhandlungen werden sowohl der Prozentsatz laut Absatz 2 ermittelt als auch die finanziellen Mittel zur Deckung der entsprechenden Lasten. Vorrang haben dabei eventuelle Mittel für Positionsgehälter und Ergebnisgehälter, die in Folge der Umstrukturierungsprozesse laut Absatz 1 zur Verfügung stehen, sowie gegen Jahresende nicht verwendete Mittel für Positionsgehälter.
(6) Die Bereichsverträge regeln die Entrichtung eines Positionsgehaltsausgleichs zu Lasten der in Absatz 5 genannten Fonds auch in jenen Fällen, in denen bei Auftragsablauf, sofern keine negative Beurteilung vorliegt, ein Auftrag mit einem Positionsgehalt von weniger als 90 % des für den vorherigen Auftrag vorgesehenen Positionsgehalts gewährt wird. In diesem Fall wird der Ausgleichsbetrag folgendermaßen festgelegt: Im ersten Jahr des neuen Auftrags mit einem Wert, der es ermöglicht, einen Gesamtwert des Positionsgehalts bis maximal 90 % des mit dem vorherigen Auftrag verbundenen Gehalts zu beziehen; bleibt der Auftrag mit niedrigerem Positionsgehalt in den beiden auf das erste Jahr folgenden Jahren aufrecht, reduziert sich der ursprünglich zugewiesene Wert um ein Drittel im ersten Jahr, um ein weiteres Drittel im zweiten Jahr und wird ab dem folgenden Jahr nicht mehr entrichtet. Im mit dem vorherigen Auftrag verbundenen Gehalt werden die gemäß diesem Artikel eventuell bereits zugewiesenen Positionsgehaltsausgleichsbeträge nicht mitberechnet. Im Rahmen der genannten Bereichsverträge können zudem, sofern keine negative Beurteilung vorliegt, Mindestschwellen für eine positive Beurteilung festgelegt werden, die zur Inanspruchnahme der Begünstigung laut diesem Absatz erreicht werden müssen.
(7) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten – auch im Fall der in Absatz 1 genannten Umstrukturierungsprozesse – nicht, wenn die Führungskraft nach einer negativen Beurteilung einen neuen Auftrag mit niedrigerem Positionsgehalt erhält.
(8) Dieser Artikel gilt nicht für die Aufträge des Generaldirektors/der Generaldirektorin, des Generalsekretärs/der Generalsekretärin und ihrer jeweiligen Stellvertretungen sowie für die Aufträge der Ressortdirektoren/Ressortdirektorinnen und des Kabinettchefs/der Kabinettchefin.