(1) Mit Entscheidung des World Heritage Committee WHC-09/33.COM/20 vom 26. Juni 2009 wurden die Dolomiten in die Welterbeliste der UNESCO aufgenommen.
(2) Dieses Gesetz verfolgt folgende Ziele für das Dolomiten UNESCO Welterbe:
- Erhaltung des außergewöhnlichen universellen Wertes und der Integrität,
- Förderung des Bewusstseins für diesen Wert und der Eigenverantwortung in der Bevölkerung,
- Verfolgung einer Strategie, die den Dolomiten eine Funktion im öffentlichen Leben gibt und ihren Schutz in die Raumplanung einbeziehen soll,
- Koordinierung und Vernetzung der Tätigkeiten des Landes, auch in Zusammenarbeit mit den Regionen und Provinzen, die am Gebiet des Naturerbes teilhaben.
(3) Die im Absatz 2 genannten Ziele sollen durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
- Umsetzung der „Gemeinsamen Führungsstrategie“ für das Dolomiten UNESCO Welterbe, die mit dem Beschluss der Landesregierung vom 26. Januar 2016, Nr. 60, übernommen wurde,
- Ausarbeitung von Studien und Forschungsarbeiten, auch auf interregionaler Ebene,
- Schutz und Aufwertung der „Invarianten“, d.h. der territorialen Elemente, die die besonderen Merkmale der Umwelt und der territorialen Identität des Dolomiten UNESCO Welterbes ausmachen.
(4) Das Land ist Gründungsmitglied der Stiftung ohne Gewinnabsicht „Dolomiti-Dolomiten-Dolomites-Dolomitis UNESCO“, nachfolgend als „Stiftung Dolomiten UNESCO“ bezeichnet, die an die Anerkennung der Dolomiten als Weltnaturerbe der UNESCO geknüpft ist; Zweck der Stiftung ist die Erhaltung, die Kommunikation und die Aufwertung dieses Welterbes.
(5) Die Satzung der Stiftung Dolomiten UNESCO wird von der Landesregierung genehmigt.
(6) Die Abteilung arbeitet mit dem Sekretariat der Stiftung Dolomiten UNESCO, mit den gebietsmäßig zuständigen Regional- und Provinzverwaltungen, die für das Welterbegebiet gebietsmäßig zuständig sind und mit den von der Stiftung selbst eingerichteten funktionalen Netzwerken zusammen, gemäß der Satzung der Stiftung, die mit Beschluss der Landesregierung vom 20. Januar 2015, Nr. 56, genehmigt wurde.
(7) Im Fall von Plänen oder Projekten, die die Unversehrtheit oder den außergewöhnlichen universellen Wert des Dolomiten UNESCO Welterbes beeinträchtigen könnten, kann die Abteilung, im Einvernehmen mit dem Landesrat/der Landesrätin, ein Gutachten der Stiftung Dolomiten UNESCO über die Auswirkungen auf das Welterbe einholen, wie in Kapitel II.F Artikel 118-bis der operativen Richtlinien und in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe k) der Satzung der Stiftung vorgesehen.
(8) Die Landesregierung beschließt die Zweckbindung zugunsten der Stiftung Dolomiten UNESCO der eigenen Quote der jährlichen Zuwendung zum Verwaltungsfonds der Stiftung, welche zu Lasten des Landes in seiner Eigenschaft als Gründungsmitglied gemäß Artikel 3 der Satzung der Stiftung vorgesehen ist.
(9) Die Landesregierung ermächtigt die Abteilung, der Stiftung Dolomiten UNESCO unentgeltlich Räume, Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände zur Verfügung zu stellen.
(10) Die Deckung der aus Absatz 8 hervorgehenden Lasten, welche sich für das Jahr 2023 auf 125.000,00 Euro, für das Jahr 2024 auf 125.000,00 Euro und für das Jahr 2025 auf 125.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Ausgaben, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2023-2025. Die Deckung für die nachfolgenden Finanzjahre erfolgt durch das Haushaltsgesetz.