(1) Die Abteilung koordiniert die Projekte zur Bewerbung für die UNESCO-Übereinkommen und -Programme im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Landesregierung legt die Richtlinien für die Einreichung der Bewerbungsprojekte laut Absatz 1 und die dazu berechtigten Rechtssubjekte fest.
(3) Die Landesregierung ermittelt die Bewerbungsprojekte für die UNESCO-Anerkennungen, die vom Land unterstützt werden sollen und stellt, im Rahmen der Haushaltsbereitstellungen, die sowohl in der Bewerbungsphase als auch für die Führung nach der Eintragung erforderlichen Mittel zur Verfügung.