(1) Nach Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. März 2018, Nr. 4, wird folgender Absatz eingefügt:
„1-bis Zur Erreichung der Zielsetzungen und zur Durchführung der Maßnahmen und Tätigkeiten laut Absatz 1 kann die Autonome Provinz Bozen auch Vereinbarungen oder Abkommen mit anderen öffentlichen Verwaltungen, Körperschaften, Sonderbetrieben, Gesellschaften mit Landesbeteiligung, Universitäten, Forschungseinrichtungen, Vereinen oder Verbänden abschließen.“
(2) Artikel 7 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 16. März 2018, Nr. 4, erhält folgende Fassung:
„4. Der Nationalparkplan gilt als Erklärung allgemeinen öffentlichen Interesses und als Erklärung über die Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit der darin vorgesehenen Maßnahmen. Beschränkt auf die im Park befindlichen Flächenanteile der Gemeinden bestimmt der Nationalparkplan den Rahmen für die Gemeindepläne für Raum und Landschaft. Für bestehende Gebäude, für konsolidierte urbane und für spezifisch für Siedlungen vorgesehene Zonen werden die ergänzenden und die Detailregelungen der Gemeindepläne für Raum und Landschaft angewandt, die für das Nationalparkgebiet die Inhalte laut Artikel 47 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018 Nr. 9, festlegen, abgrenzen und regeln.“
(3) Artikel 7 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 16. März 2018, Nr. 4, erhält folgende Fassung:
„5. Für bestehende Gebäude, für konsolidierte urbane und für spezifisch für Siedlungen vorgesehene Zonen wird der Gemeindeplan für Raum und Landschaft zwecks Erreichung der im Parkplan vorgesehenen Schutzziele in Übereinstimmung zu den Vorgaben des Parkplans erstellt. Zu diesem Zweck nimmt das Landesamt für den Nationalpark Stilfserjoch am Verfahren zur Genehmigung des Gemeindeplans für Raum und Landschaft oder Änderungen desselben teil. Im Rahmen der Genehmigung des Gemeindeplans für Raum und Landschaft kann die Landesregierung die notwendigen Änderungen vornehmen, um die Kohärenz mit den Vorgaben des Parkplans zu gewährleisten.“
(4) In Artikel 7 des Landesgesetzes vom 16. März 2018, Nr. 4, in geltender Fassung, wird im Absatz 6 der zweite Satz wie folgt ersetzt: „Bis zur Genehmigung des Planes oder falls dieser keine solchen Bestimmungen vorsieht, finden die Landesbestimmungen der spezifischen Bereiche Anwendung, soweit mit den Schutzzielen des Parks vereinbar, wie sie in den vom Koordinierungs- und Lenkungskomitee laut Artikel 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279, in geltender Fassung, genehmigten Leit- und Richtlinien definiert sind.“
(5) In Artikel 7 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 16. März 2018, Nr. 4, wird nach den Wörtern „im Abstand von“ das Wort „höchstens“ eingefügt.
(6) Im deutschen Wortlaut der Überschrift des 4. Abschnittes des Landesgesetzes vom 16. März 2018, Nr. 4, wird das Wort „Ermächtigungen“ durch das Wort „Genehmigungen“ ersetzt.
(7) In Artikel 10 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. März 2018, Nr. 4, werden die Wörter „Die Erteilung von Konzessionen oder Ermächtigungen für Eingriffe, Anlagen oder Arbeiten innerhalb des Parks unterliegen“ durch die Wörter „Die Konzessionen oder Genehmigungen und die Meldungen oder Mitteilungen jeder Art betreffend Eingriffe, Anlagen oder Arbeiten innerhalb des Parks unterliegen“ ersetzt.
(8) Artikel 10 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. März 2018, Nr. 4, erhält folgende Fassung:
„2. Sehen die Rechtsvorschriften des Landes für die betreffenden Eingriffe, Pläne oder Projekte bereits ein Genehmigungsverfahren vor, so wird die Unbedenklichkeitserklärung im Rahmen derselben eingeholt. Für Änderungen an Gemeindeplänen für Raum und Landschaft in den D-Zonen des Parkplanes ist keine Unbedenklichkeitserklärung erforderlich."
(9) Im deutschen Wortlaut von Artikel 10 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 16. März 2018, Nr. 4, wird das Wort „Ermächtigungen“ durch das Wort „Genehmigungen“ ersetzt.
(10) Artikel 10 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 16. März 2018, Nr. 4, erhält folgende Fassung:
„5. Bei genehmigtem und geltendem Parkplan und genehmigter und geltender Parkordnung, deren Vorgaben den Gemeindeplänen für Raum und Landschaft übergeordnet sind, erteilt für bauliche Eingriffe in den D-Zonen des Parkplans, sofern nicht anders in der Parkordnung vorgesehen, die Bürgermeisterin/der Bürgermeister die Unbedenklichkeitserklärung und teilt dies umgehend dem Landesamt für den Nationalpark Stilfserjoch mit. Soweit nach Parkplan und Parkordnung zulässig und unbeschadet der darin enthaltenen restriktiveren Vorschriften, ist in sämtlichen Zonen des Nationalparks für die Maßnahmen laut Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben a) und b) und Artikel 71 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, keine Unbedenklichkeitserklärung erforderlich.“
(11) Die Überschrift von Artikel 11 des Landesgesetzes vom 16. März 2018, Nr. 4, erhält im deutschen Wortlaut folgende Fassung: „Genehmigungen“.
(12) Im deutschen Wortlaut von Artikel 11 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. März 2018, Nr. 4, wird das Wort „ermächtigt“ durch das Wort „genehmigt“ ersetzt.
(13) Im deutschen Wortlaut von Artikel 12 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. März 2018, Nr. 4, wird das Wort „Vereinen“ durch das Wort „Organisationen“ ersetzt.
(14) In Artikel 12 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 16. März 2018, Nr. 4, werden nach den Wörtern „Für die Durchführung von“ die Wörter „Maßnahmen oder“ eingefügt.