(1) Im Interesse der in Artikel 2 genannten Ziele können Wölfe, die sich in einem Umkreis von weniger als 200 Metern von vom Menschen genutzten Gebäuden, Stallungen und Viehweiden aufhalten, zwecks aversiver Konditionierung jederzeit vom Grundeigentümer, vom Tierhalter sowie von Angehörigen des Landesforstkorps, hauptberuflichen Jagdaufsehern und Jagdausübungsberechtigten durch optische und akustische Signale vergrämt werden. Ist dies nicht erfolgreich, dürfen Angehörige des Landesforstkorps, hauptberufliche Jagdaufseher und Jagdausübungsberechtigte einen Warn- oder Schreckschuss mit der Langwaffe abgeben.