(1) Zum Schutz der Almen, insbesondere ihrer im öffentlichen Interesse liegenden nachhaltigen Bewirtschaftung und der damit einhergehenden Erhaltung der Biodiversität sowie zu ihrer Erhaltung und Pflege als wesentlicher Teil des Wirtschaftsraumes sowie der Kultur- und Erholungslandschaft, legt der Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft auf der Grundlage der Kriterien gemäß Durchführungsverordnung nach Absatz 2 für jedes Weidegebiet, wie es aus der Almkartei hervorgeht, fest, ob es sich um ein Weideschutzgebiet handelt.
(2) Mit Durchführungsverordnung werden die Kriterien für die Ausweisung der Weideschutzgebiete festgelegt. Im Besonderen sieht die Durchführungsverordnung vor, dass die Ausweisung von Weideschutzgebieten in Bezug auf jene Almen erfolgt, auf denen zum Schutz der Herden die Umsetzung anderer als in Artikel 1 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2018, Nr. 11, genannten Maßnahmen nicht möglich ist, da die Errichtung von angemessenen Zäunen, der Einsatz von Herdenschutzhunden und die ständige Anwesenheit von Hirten in Begleitung von Hirtenhunden nicht zumutbar ist.