(1) Der Artikel 27 Absätze 3, 4, 5 und 8 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols vom 23. April 2003, wird wie folgt ersetzt:
„3. Der Fonds für Leistungsprämien wird ab dem Schuljahr 2022/2023, nach Abzug der Sozialfürsorgebeiträge, mit 4.900.000,00 Euro jährlich festlegt.
4. Der Fonds für die Leistungsprämien wird anhand von Kriterien, die in dezentralen Verhandlungen auf Ebene der drei Bildungsdirektionen mit den Gewerkschaften vereinbart werden, nach Sprachgruppen und auf die einzelnen Schulen verteilt. Dieser dezentrale Kollektivvertrag berücksichtigt, dass
a) es bei der Zuweisung der Leistungsprämie keinen Grund- und keinen Höchstbetrag gibt und dass die Leistungsprämie auch nur einer begrenzten Anzahl von Lehrpersonen zugewiesen werden kann,
b) die Leistungsprämie den Lehrpersonen mit unbefristetem und befristetem Arbeitsvertrag zugewiesen werden kann, einschließlich des Personals, welches vom Land verwendet wird oder an Körperschaften, die vom Land abhängig sind, abgeordnet ist, es sei denn, die Leistungsprämie ist in einer anderen Vergütung enthalten.
5. Die Schulführungskraft verteilt die Leistungsprämien an die Lehrpersonen auf der Grundlage von Kriterien, die im Schulvertrag vereinbart wurden, um den individuellen Einsatz oder die im Laufe des Schuljahres effektiv durchgeführten Arbeiten oder Tätigkeiten zu belohnen. Der Schulvertrag hat zu berücksichtigen, dass es bei der Zuweisung der Leistungsprämie keinen Grund- und keinen Höchstbetrag gibt und dass die Leistungsprämie auch nur einer begrenzten Anzahl von Lehrpersonen zugewiesen werden kann. Falls kein Schulvertrag abgeschlossen wurde, werden die Kriterien in dezentralen Vertragsverhandlungen auf der Ebene der einzelnen Bildungsdirektionen festgelegt.
8. Die Leistungsprämien werden an das betroffene Personal in einem einzigen Betrag im Juli oder August ausbezahlt.”
(2) Ab dem Schuljahr 2022/2023 ist der Artikel 7 des Landeskollektivvertrages für das Lehrpersonal und die Erzieher/Erzieherinnen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols für das Jahr 2009 vom 13. Juni 2013 aufgehoben.
(3) Ab dem 1. Jänner 2022 ist der Artikel 27 Absatz 7 des Einheitstextes der Landeskollektivverträge für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols vom 23. April 2003, aufgehoben.