(1) Der vorliegende Landeskollektivvertrag gilt für die Schulführungskräfte, die Schulführungskräfte mit Inspektionsauftrag und die zu anderen Körperschaften abgeordneten Schulführungskräfte der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols gemäß Artikel 1 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 24. Juli 1996, Nr. 434.