(1) Artikel 2 Absatz 2 des Landeskollektivvertrages für die Schulführungskräfte der Provinz Bozen für den Zeitraum 01.09.2003 - 31.08.2007 (wirtschaftlicher Teil) vom 8. Oktober 2007 wird mit folgendem Satz ergänzt:
„Nach diesem Datum wird diese Zulage in der Form laut Artikel 7 ausbezahlt und behält ihre Wirksamkeit für die Einstufung der neuen Schulführungskräfte laut Artikel 6 dieses Vertrages.“
(2) Nach Artikel 5 Absatz 1 des Landeskollektivvertrages für die Schulführungskräfte der Provinz Bozen für den Zeitraum 01.09.2003 - 31.08.2007 (wirtschaftlicher Teil) vom 8. Oktober 2007, abgeändert von Artikel 3 des Kollektivvertrages für die Schulführungskräfte der Provinz Bozen für den Zeitraum 01.09.2007 - 31.12.2009 vom 6. Februar 2013, wird der folgende Absatz 1/bis eingefügt:
„1/bis. Mit Wirkung ab 1. Jänner 2022 enthält die Jahresbruttobesoldung gemäß Absatz 1 Buchstabe a) auch die Zweisprachigkeitszulage gemäß Quote 2, wie sie gemäß den geltenden Bestimmungen für den Bereich des Personals der Landesverwaltung vorgesehen und festgelegt ist.
(3) Nach Artikel 6 Absatz 3 des Landeskollektivvertrages für die Schulführungskräfte der Provinz Bozen für den Zeitraum 01.09.2003 - 31.08.2007 (wirtschaftlicher Teil) vom 8. Oktober 2007 wird der folgende Absatz 3/bis eingefügt:
„3/bis. Zum Zwecke der Einstufung
a) behalten die Lehrpersonen an den Berufsschulen ihr Dienstalter gemäß Gehaltsposition der unteren oder der oberen Besoldungsstufe der achten Funktionsebene, nach Klassen und Vorrückungen gemäß geltendem Kollektivvertrag für den Bereich des Personals der Landesverwaltung bei, das sie zum Zeitpunkt der Aufnahme als Schulführungskraft mit unbefristetem Arbeitsvertrag besitzen,
b) wird den Lehrpersonen an den gleichgestellten Schulen die Gehaltsposition der unteren oder der oberen Besoldungsstufe der achten Funktionsebene, nach Klassen und Vorrückungen gemäß geltendem Kollektivvertrag für den Bereich des Personals der Landesverwaltung zuerkannt, die gleich hoch oder unmittelbar höher ist als die zum Zeitpunkt der Aufnahme als Schulführungskraft mit unbefristetem Arbeitsvertrag angereifte Besoldung; die angereifte Besoldung wird aus der Summe der Gehaltselemente laut Absatz 3 gebildet,
c) werden die Lehrpersonen, welche vom Dienst ausgetreten sind, gemäß der Regelung behandelt, ihrer Herkunftsstammrolle entspricht.“
(4) Artikel 6 Absatz 4 des Landeskollektivvertrages für die Schulführungskräfte der Provinz Bozen für den Zeitraum 01.09.2003 - 31.08.2007 (wirtschaftlicher Teil) vom 8. Oktober 2007 erhält folgende Fassung:
„4. Die Einstufung laut Absätze 1, 3 und 3/bis dient für die Berechnung des Funktionsgehaltes gemäß Artikel 5, Absatz 1, Buchstabe a) sowie als Ausgangsposition für die berufliche Weiterentwicklung gemäß Artikel 5 Absatz 2.“