(1) In Artikel 1 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Mai 1996, Nr. 12, werden die Wörter „in Artikel 1 Absatz 6 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 6. Juli 1993, Nr. 290,“ durch die Wörter „in Artikel 10 Absatz 6 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. Juli 1978, Nr. 1017, in geltender Fassung,“ ersetzt.
(2) Am Ende von Artikel 4 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 22. Mai 1996, Nr. 12, wird folgender Satz hinzugefügt: „Bei Abwesenheit oder Verhinderung bestimmen die Mitglieder von Mal zu Mal ein stellvertretendes Mitglied.“
(3) In Artikel 6 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Mai 1996, Nr. 12, werden die Wörter „Artikel 1 Absatz 5 des Legislativdekrets Nr. 290/1993“ durch die Wörter „Artikel 10 Absatz 5 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. Juli 1978, Nr. 1017, in geltender Fassung,“ ersetzt.
(4) In Artikel 8 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Mai 1996, Nr. 12, wird das Wort „Einzelsubjekte“ durch die Wörter „identifizierbare Personen oder Einheiten“ ersetzt.
(5) Am Ende von Artikel 8 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Mai 1996, Nr. 12, wird folgender Satz hinzugefügt: „Zu diesem Zweck werden die Vorschriften und Verfahren laut den staatlichen Bestimmungen zum Gesamtstaatlichen Statistiksystem entsprechend angewandt.“
(6) Am Ende von Artikel 8 Absatz 2 erster Satz des Landesgesetzes vom 22. Mai 1996, Nr. 12, werden die Wörter „wobei die Verbote gemäß Absatz 1 aufrecht bleiben“ durch die Wörter „vorbehaltlich der in Absatz 1 genannten Verbote und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über den Zugriff auf Elementardaten des Gesamtstaatlichen Statistiksystems zu wissenschaftlichen Zwecken“ ersetzt.
(7) In Artikel 8 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 22. Mai 1996, Nr. 12, werden die Wörter „die in öffentlichen Registern vermerkt sind“ durch die Wörter „die in allgemein zugänglichen, öffentlichen Registern, Verzeichnissen, Akten oder Dokumenten enthalten sind“ ersetzt.
(8) In Artikel 9 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Mai 1996, Nr. 12, werden die Wörter „und untersteht aufgrund von Artikel 4 Absatz 1 des L.G. Nr. 10/1992 der Generaldirektion“ durch die Wörter „und ist bei der Generaldirektion angesiedelt“ ersetzt.
(9) Nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe n) des Landesgesetzes vom 22. Mai 1996, Nr. 12, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„o) es übt seine Tätigkeit auch zu Forschungszwecken aus und fördert die Zusammenarbeit mit Hochschulen und Forschungsinstituten im Rahmen statistischer Forschungsprojekte, unter anderem durch die Finanzierung von Forschungsverträgen und -stipendien, gemäß den geltenden Bestimmungen.“
(10) Artikel 10 des Landesgesetzes vom 22. Mai 1996, Nr. 12, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 10 (Aufgaben und Befugnisse des Direktors des Landesinstitutes für Statistik)
1. Der Direktor/Die Direktorin des Landesinstitutes für Statistik:
a) ist für die Durchführung der dem Institut zugewiesenen Aufgaben verantwortlich,
b) legt die Ziele und die Tätigkeiten des Institutes fest, die in das Landesstatistikprogramm aufzunehmen sind und plant, koordiniert und überprüft deren Umsetzung,
c) plant, koordiniert und überprüft die Umsetzung aller sonstigen Aufträge, die dem Institut übertragen wurden,
d) sorgt für einen angemessenen Informationsfluss innerhalb des Institutes,
e) gewährleistet die gute Führung des Institutes und sorgt für die Durchführung der in die Zuständigkeit des Instituts fallenden Maßnahmen,
f) nimmt die Verwaltungsbefugnisse wahr, die in den Sachbereich des Institutes fallen und nicht ausdrücklich anderen Organisationseinheiten vorbehalten sind,
g) steht dem Personal des Institutes direkt vor und überwacht die Einhaltung der Dienstpflichten des Personals,
h) schließt Konventionen und Verträge über dem EU-Schwellenwert ab, die nicht von besonderer Bedeutung sind, sowie Verträge unter dem EU-Schwellenwert,
i) schließt Vereinbarungen und Konventionen mit Körperschaften und Organen auf Landes-, Regional- und Staatsebene sowie auf internationaler Ebene ab, insbesondere in Bezug auf Körperschaften und Organe, die dem Landesstatistiksystem und dem Gesamtstaatlichen Statistiksystem angehören,
j) genehmigt die Ausgaben, die für die Durchführung der Tätigkeiten, die in die Zuständigkeit des Institutes fallen, erforderlich sind und passt diese an die Tarife und Vergütungen an, die das ISTAT für ähnliche Tätigkeiten anwendet,
k) genehmigt Außendienste sowie die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen in Italien,
l) erstellt das Jahresprogramm des Institutes sowie den Haushaltsvoranschlag und legt den für die Umsetzung des Programms notwendigen Personalbedarf fest,
m) verfügt die Aufnahme von Personal für das Institut mit Werkvertrag gemäß Artikel 2222 des Zivilgesetzbuches oder mit Arbeitsvertrag nach den einschlägigen Bestimmungen, um den sich aus Erhebungen, Groß- und Sonderzählungen ergebenden außergewöhnlichen Erfordernissen nachkommen zu können; die entsprechenden Verträge dürfen für höchstens sechs Monate abgeschlossen und auf insgesamt 18 Monate verlängert werden,
n) legt die Höchstanzahl der Erhebungsbeauftragten fest und entscheidet über die Aufgabenverteilung sowie über die Dauer und die Vergütung der Zusammenarbeit,
o) legt mit entsprechender Begründung die Forderungen gegenüber Dritten für Leistungen fest, die das Institut für sie erbracht hat.“
(11) In Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 22. Mai 1996, Nr. 12, werden die Wörter „; diese Mittel werden gemäß den in Artikel 25 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8, vorgesehenen Modalitäten im Landeshaushalt verbucht“ gestrichen.