(1) Die Deckung der Lasten in Höhe von insgesamt 652.051.350,58 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2023, von insgesamt 176.211.388,47 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2024 und von insgesamt 773.864.213,13 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2025, die sich aus Artikel 2 Absätze 1 (Tabelle A) und 3 (Tabelle C) und aus Artikel 6 Absatz 2 dieses Gesetzes ergeben, erfolgt gemäß den Modalitäten, die in der Tabelle E vorgesehen sind. 7)