(1) Im Art. 58 Abs. 1 der Verfassung werden die Worte „von den Wählern“ und die Worte „, die das 25. Lebensjahr überschritten haben“ gestrichen.
Dieses Verfassungsgesetz ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Vorschriftensammlung der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.