(1) Art. 18 Abs. 4 Buchst. b) des Bereichsvertrags vom 04.07.2002 erhält folgende Fassung:
„b) freiwillige Teilnahme des Personals im besonderen Interesse für die Verwaltung; das Personal kann bis zu 20 Arbeitstage pro Jahr bezahlten Sonderurlaub beanspruchen; die Verwaltung übernimmt 50 Prozent der Spesen (siehe Absatz 6); dieser Prozentsatz kann bei besonders kosten- und zeitintensiver Weiterbildung auf Basis einer individuellen Vereinbarung mit dem betroffenen Personal, in welcher die Tage an bezahltem Sonderurlaub festgelegt werden, auf höchstens 80 Prozent erhöht werden.“.