(1) Der gegenständliche Kollektivvertrag wird für das Personal des Bereichs der Landesverwaltung angewandt.
(2) Der vorliegende Bereichsvertrag beinhaltet die Anwendung von Artikel 6 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrags vom 03.12.2020. Zudem enthält er Abänderungen von Artikeln der Bereichsverträge vom 04.07.2002 sowie vom 24.11.2009.