(1) Die Zusatzleistungen werden von Krankenpfleger/in und von den medizinisch-röntgentechnischen Assistenten/innen mit unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis abgeleistet, die Bedienstete des Sanitätsbetriebes sind. Diese werden außerhalb der regulären Arbeitszeit mit dem Ziel vollzogen, die Wartelisten abzubauen.
Die zusätzlichen Leistungen werden mit einem allumfassenden Stundensatz im Ausmaß von 50,00 Euro brutto vergütet.
Die Anzahl der Zusatzleistungen sowie die Abteilungen und Dienste, die zur Leistung derselben zugelassen sind, müssen auf Betriebsebene festgelegt werden
Für die Ausbezahlung der zusätzlichen Leistungen laut diesem Artikel werden ab dem Jahr 2021
1.000.000,00 Euro jährlich, inklusive Sozialabgaben, bereitgestellt.
(2) Zur Ableistung von Zusatzleistungen ist das Personal laut Absatz 1 zugelassen, das im Besitz der nachstehenden Voraussetzungen ist:
- seit mindestens sechs Monaten in einem Vollzeitarbeitsverhältnis angestellt zu sein,
- frei von auch teilweisen Einschränkungen oder Vorschreibungen in Bezug auf die Tätigkeiten zu sein, welche vom zuständigen Arzt bescheinigt wurden,
- für den Monat, in dem um die Zusatzleistung ersucht wurde, nicht in den Genuss einer gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung gekommen zu sein, welche eine Reduzierung, in welcher Form auch immer, der Dienstzeit beinhaltet, einschließlich der krankheitsbedingten Abwesenheit.
(3) Sollte auch der Staat hierfür Geldmittel zur Verfügung stellen, können die freiwerdenden Geldmittel zur Finanzierung der Verhandlungen auf Betriebsebene verwendet werden. Die eventuell freiwerdenden finanziellen Mittel müssen für die Vereinheitlichung der derzeitigen unterschiedlichen Betriebsabkommen im Südtiroler Sanitätsbetrieb verwendet werden. Dies gilt auch, falls die finanziellen Mittel nicht ausgeschöpft werden.