(1) Anrecht auf Bildungsurlaub haben das Lehrpersonal und die Erzieher/innen mit unbefristetem und befristetem Vertrag, welcher spätestens mit dem 7. Tag nach Unterrichtsbeginn startet und mindestens bis zum 30. April des Schuljahres dauert. Der Vertrag muss eine Bezahlung von mindestens 9/18 oder 11/22 vorsehen. Die genannten Voraussetzungen müssen bei Terminverfall für die Einreichung der Anträge erfüllt sein.
(2) Im Falle von mehreren befristeten Arbeitsverträgen wird die Stundenanzahl addiert.
(3) Das Personal hat keinen Anspruch auf Bildungsurlaub für den Erwerb eines zweiten universitären Abschlusstitels, falls der besessene universitäre Abschlusstitel oder ein gleichwertiger Titel einen gültigen Studientitel für den Unterricht an Grund-, Mittel- und Oberschulen darstellt.