(1) Dem Artikel 103 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Satz angefügt: „Werden Pläne, Projekte und Genehmigungen für Baumaßnahmen, die wegen Verfahrensmängeln aufgehoben wurden, wieder eingereicht, so finden die zum Zeitpunkt der Einleitung des ursprünglichen Verfahrens geltenden Bestimmungen und Verfahrensvorschriften Anwendung.“
(2) Artikel 103 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„5. Bis zur Genehmigung des in Artikel 51 vorgesehenen Gemeindeentwicklungsprogramms versteht man unter Siedlungsgebiet die verbauten Ortskerne im Sinne von Artikel 12 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, sowie jene zusammenhängenden Siedlungsbereiche mit mehr als zehn Wohngebäuden, die eine Baudichte von mindestens 1,0 m³/m² aufweisen. Die Landesregierung kann in diesem Zeitraum Anträge der Gemeinden für die Ausweisung neuer Baugebiete, die an bestehende Baugebiete angrenzen müssen, und von Infrastrukturen sowie die Änderung von Bauvorschriften für einzelne Zonen nach dem Verfahren laut Artikel 54 Absatz 2 genehmigen. Auf Siedlungsgebiete und Baugebiete im Sinne dieses Absatzes findet Artikel 37 Absatz 5 keine Anwendung. Im selben Zeitraum kann die Gemeinde im verbauten Ortskern Änderungen an den Flächenwidmungen und Bauvorschriften mit dem Verfahren laut Artikel 54 Absatz 1 vornehmen. Voraussetzung für die Ausweisung von und die Änderungen an Flächen mit gastgewerblicher Nutzungswidmung ist das Vorhandensein eines genehmigten Tourismusentwicklungskonzeptes laut Artikel 51 Absatz 5 Buchstabe g). Die Landesregierung kann die Änderungen laut Artikel 53 Absatz 8, wie auch jene, die im Bereich der Verfahren laut IV. Teil I. Titel des gesetzesvertretenden Dekretes vom 18. April 2016, Nr. 50, in geltender Fassung vorgesehen sind, mit dem Verfahren laut Artikel 50 von Amts wegen vornehmen. Das Gemeindeentwicklungsprogramm muss innerhalb von 24 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes von den Gemeinden vorgelegt werden.“
(3) Der letzte Satz des Artikels 103 Absatz 14 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2019, Nr. 9, wird durch folgende Sätze ersetzt: „Auf die betreffenden Flächen finden die Artikel 19 und 57 keine Anwendung, außer es handelt sich um Wohnbauerweiterungszonen, für welche noch kein Durchführungsplan beschlossen wurde. Im Falle von Wohnbauerweiterungszonen, für welche ein Durchführungsplan im Sinne der Bestimmungen des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, auch in Verbindung mit Absatz 2 dieses Artikels genehmigt wurde, gelten folgende Bestimmungen:
- die Wohnungen, welche auf den Flächen für den geförderten Wohnbau errichtet werden, unterliegen der Pflicht der Bindung gemäß Artikel 39, wobei diese Bindung, gegebenenfalls zusätzlich zur Sozialbindung laut Wohnbauförderungsgesetz, mit dem Zuweisungsbeschluss im Grundbuch angemerkt wird;
- die von Artikel 40 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, gemäß dem Wortlaut wie er bis zum 30. Juni 2020 in Kraft war, vorgesehenen Erschließungskosten und sonstigen Kosten werden auf die Eigentümer oder Zuweisungsempfänger der jeweiligen Baugrundstücke auf der Grundlage der laut Durchführungsplan zulässigen Baumasse berechnet und aufgeteilt.“
(4) Dem Artikel 103 Absatz 14 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Satz angefügt: „Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Grundstücksteilungspläne gelten als Durchführungspläne im Sinne des Artikel 57 und können mit dem Verfahren laut Artikel 60 auch hinsichtlich einzelner Baulose abgeändert werden, um die Ziele laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i) zu erreichen.“
(5) Artikel 103 Absatz 17 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„17. In erster Anwendung der Bestimmungen laut Artikel 39 Absatz 7 veröffentlichen die Gemeinden, innerhalb 30. Juni 2021, die dort vorgesehene Liste.“
(6) Artikel 103 Absatz 19 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„19. In Ermangelung von qualifiziertem Personal kann die Gemeinde einen Bediensteten/eine Bedienstete des Bauamtes ohne Befähigung laut Artikel 63 Absatz 5 mit der Leitung der Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten gemäß Artikel 63 beauftragen. Dieser/Diese Bedienstete muss sich verpflichten, den nächsten Befähigungslehrgang zu besuchen. Voraussetzung für die Beauftragung ist weiters, dass dieser/diese Bedienstete bei den Gemeindeverwaltungen mindestens fünf Jahre tätig gewesen ist oder dass er/sie die für die Eintragung in das Berufsverzeichnis der Geometer vorgesehene Staatsprüfung bestanden hat oder im Besitz eines akademischen Studientitels ist und die für die Eintragung in die Sektion A eines der folgend angeführten Berufsverzeichnisse vorgesehene Staatsprüfung bestanden hat:
- Berufsverzeichnis der Architekten, Raumplaner, Landschaftsplaner und Denkmalpfleger,
- Berufsverzeichnis der Ingenieure,
- Berufsverzeichnis der Agronomen und Forstwirte,
- Berufsverzeichnis der Geologen.“
(7) Nach Artikel 103 Absatz 19 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„20. Die im Sinne von Artikel 115 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, bestellten Gemeindebaukommissionen können bis spätestens 30. Juni 2021 die Funktion der Gemeindekommission für Raum und Landschaft laut Artikel 4 und der Kommission laut Artikel 68 Absatz 1 übernehmen. Sämtliche Anträge um Erlass der Baugenehmigung laut Artikel 72 Absatz 1 müssen von der Gemeindebaukommission geprüft werden. Aufrecht bleiben bis zur Genehmigung der Gemeindebauordnungen gemäß Artikel 21 Absatz 5, aber spätestens bis 30. Juni 2021, die Bestimmungen der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Gemeindebauordnungen, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und den erlassenen Durchführungsbestimmungen im Einklang stehen sowie die Bestimmungen über die Arbeitsweise der Gemeindebaukommission gemäß den bis zum 30. Juni 2020 geltenden Gemeindebauordnungen. Solange im Sachverständigenverzeichnis laut Artikel 9 die ausreichende Vertretung von Mitgliedern der ladinischen Sprachgruppe nicht gewährleistet ist, können an deren Stelle in der Gemeindekommission für Raum und Landschaft, Sachverständige der deutschen oder italienischen Sprachgruppe ernannt werden.“
(8) Nach Artikel 103 Absatz 20 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, werden folgende Absätze hinzugefügt:
„21. Unbeschadet der Bestimmungen über die öffentliche Auftragsvergabe kann das Land Raumordnungsvereinbarungen mit privaten oder öffentlichen Rechtssubjekten abschließen, um die Durchführung von Vorhaben im übergemeindlichen Interesse zu erleichtern, die mit Beschluss der Landesregierung festgelegt werden.
22. In den Raumordnungsvereinbarungen, bei denen das Land Vertragspartner ist, können unter anderem folgende Leistungen oder Gegenleistungen vorgesehen werden:
- Abtretung oder Tausch von Liegenschaften oder dinglichen Rechten, wobei die privaten Vertragspartner seit wenigstens 5 Jahren mehrheitlich Eigentümer der vertragsgegenständlichen Liegenschaften sein müssen, ausgenommen bei Schenkungen und Erbschaften;
- Schaffung oder Abtretung von Baurechten innerhalb des Siedlungsgebietes oder bestehender Baugebiete; Einzelhandel kann nur zusammen mit vorwiegender und gleichzeitiger Realisierung von Baumasse für Wohnen, wobei das für Einzelhandel bestimmte Volumen sich auf nicht mehr als 20 Prozent der mit der Raumordnungsvereinbarung geschaffenen Baurechte belaufen darf, oder in Mischgebieten Teil von Raumordnungsvereinbarungen sein.
23. Für die Durchführung von Vorhaben im Zuständigkeitsbereich des Landes kann die Landesregierung, im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde, Raumordnungsvereinbarungen im Sinne der vorstehenden Absätze 21 und 22 abschließen und mit dem Verfahren laut Artikel 50 in das Planungsinstrument einfügen. Falls auch Zuständigkeiten oder Vorhaben öffentlichen Interesses einer Gemeinde betroffen sind, beteiligt sich die jeweilige Gemeinde als Vertragspartner.“