(1) Artikel 82 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
“1. Mit zertifizierter Meldung muss bestätigt werden, dass die Voraussetzungen in Hinsicht auf Sicherheit, Hygiene, Gesundheit und Energieeinsparung für die Gebäude und die dort installierten Anlagen - bewertet nach den einschlägigen Rechtsvorschriften - gegeben sind und dass das Bauwerk mit dem eingereichten und genehmigten Projekt und den eventuellen spezifischen Auflagen der Baugenehmigung übereinstimmt und bezugsfertig ist. Für die zertifizierte Meldung der Bezugsfertigkeit ist der Antrag auf Katastereintragung des Gebäudes vorausgesetzt.“
(2) Dem Artikel 82 Absatz 2/bis des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Satz angefügt: „Zudem ist der zertifizierten Meldung gemäß den Auflagen der Baugenehmigung die einseitige Verpflichtungserklärung vorzulegen, welche von Artikel 40/bis vorgesehen ist.“
(3) Artikel 82 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
„3. In allen Fällen von Eingriffen darf das Gebäude erst nach Erklärung der Bezugsfertigkeit, die mit allen vorgeschriebenen Unterlagen versehen sein muss, und unter der Voraussetzung genutzt werden, dass die Nutzung im Sinne der Vorschriften über die Brandverhütung und über Heizanlagen erlaubt ist. Stellt die Gemeinde fest, dass die zertifizierte Meldung oder die eingereichten Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft sind oder dass eine oder mehrere Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Nutzung fehlen, trifft sie innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Meldung eine begründete Maßnahme, mit der sie die Fortführung der Nutzung verbietet und eventuell die Beseitigung der schädigenden Auswirkungen anordnet, und teilt diese Maßnahme dem Interessenten/der Interessentin mit. Ist es möglich, die Meldung und die dazugehörigen Unterlagen zu vervollständigen und zu berichtigen oder die festgestellten Mängel zu beheben, fordert die Gemeinde in Abweichung vom vorhergehenden Satz den Interessent/die Interessentin mit begründetem Akt dazu auf, wobei sie die Aussetzung der begonnenen Nutzung verfügt, die Vervollständigung bzw. Berichtigung der vorgeschriebenen Dokumente oder die Behebung der festgestellten Mängel vorschreibt und hierfür eine Frist von nicht weniger als 30 Tagen festsetzt. Werden die angeforderten Dokumente und die festgestellten Mängel nicht innerhalb der oben genannten Frist übermittelt bzw. behoben, gilt die Nutzung als verboten und die schädigenden Auswirkungen sind vom Interessenten/von der Interessentin zu beseitigen. Der begründete Akt unterbricht die Frist laut drittem Satz und diese beginnt erneut ab dem Tag zu laufen, an welchem der Interessent/die Interessentin die angeforderten Dokumente der Gemeinde übermittelt oder die Behebung der festgestellten Mängel mitteilt. Werden keine weiteren Akte erlassen, erlöschen die Wirkungen der allfälligen Aussetzung nach Ablauf dieser Frist. Die Gemeinde kann auf jeden Fall auch vor Ablauf der Frist die Aussetzung mit begründetem Akt für beendet erklären. Dem Interessenten/Der Interessentin bleibt auf jeden Fall die Möglichkeit, die zertifizierte Meldung mit den erforderlichen Änderungen und Ergänzungen neu einzureichen. In den von diesem Absatz vorgesehenen Verfahren findet Artikel 11/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, keine Anwendung.“