(1) Artikel 19 Absatz 3 zweiter und dritter Satz des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Die so erworbenen Flächen sind dem geförderten Wohnbau oder Wohnungen mit Preisbindung vorbehalten und je nach Fall für Ansässige gemäß Artikel 39 oder gemäß Artikel 40 gebunden. Für die Flächen des geförderten Wohnbaus wird die Bindung laut Artikel 39, gegebenenfalls zusätzlich zur Sozialbindung laut Wohnbauförderungsgesetz, mit dem Zuweisungsbeschluss im Grundbuch angemerkt.“