1. Der vorliegende Kollektivvertrag regelt die strukturelle Einbringung der Beträge, welche als persönliches auf das Ruhegehalt anrechenbares Lohnelement als Führungs-Stellvertreter- und Koordinierungszulage ohne formellen Führungsauftrag oder in Ermangelung der Ausübung einer Funktion ausbezahlt wurden, gemäß Artikel 40, Absatz 3/quinquies des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. März 2001, Nr. 165 durch entsprechende Reduzierungen der im betreffenden Fonds genehmigten finanziellen Mittel der einzelnen Vertragsbereiche. Genannte Beträge wurden aufgrund von vertraglichen Bestimmungen der bereichsübergreifenden und Bereichsverträge ausbezahlt, die vom Rechnungshof für nichtig erklärt und deren Ausgabenkapitel von den Vereinigten Sektionen des Rechnungshofes für die Region Trentino-Alto Adige/Südtirol im Rahmen des Billigungsverfahrens betreffend die Allgemeine Rechnungslegungen des Landes für die Finanzjahre 2014, 2015, 2016, 2017, 2018 e 2019 als unrechtmäßig erklärt wurden.
2. Die strukturelle Einbringung der Beträge für die Funktions-, Koordinierungszulage sowie die Zulage für stellvertretende Führungskräfte betrifft das Personal folgender Verhandlungsbereiche:
- Landesverwaltung der Autonomen Provinz Bozen und der öffentlichen Körperschaften, die von ihr abhängig sind,
- Südtiroler Sanitätsbetrieb,
- Gemeinden, Bezirksgemeinschaften und Seniorenwohnheime,
- Institut für sozialen Wohnbau,
- Verkehrsamt Bozen und Kurverwaltung Meran.
3. In Beachtung der vorgesehenen zehnjährigen ordentlichen Verjährungsfrist für die Klage der Rückforderung einer objektiven Nichtschult, betrifft die Einbringung die in der Vergangenheit ausbezahlten Beträge, welche ab Juni 2009 und bis zu dem Datum, an dem die Verwaltungen die Einstellung der betreffenden Zulagen angeordnet haben, bzw. bis Ende Mai 2019, entstanden sind.