(1) Artikel 4 Absatz 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Die Gesuche um Benutzung der Turnhallen und Sportanlagen, die in dem von der Kommission laut Artikel 11 ausgearbeiteten Benutzungsplan aufscheinen, werden direkt an die Vorsitzenden der Kommissionen gerichtet.“