(1) Artikel 14/bis des Dekrets des Landeshauptmanns vom 7. Jänner 2008, Nr. 2, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 14/bis (Aufsicht und Reinigung)
1. Für die Organisation und Durchführung der Aufsicht und der routinemäßigen Reinigung von Turnhallen und Sportanlagen für außerschulische Tätigkeiten – einschließlich Verbands- und Amateurmeisterschaften – sorgt, begrenzt auf das Schuljahr 2020/21 aufgrund des Covid-19 Notstandes, das Land im Rahmen der verfügbaren Personalressourcen, unbeschadet der Möglichkeit, diese Aufgaben an die Nutzer der Strukturen zu übertragen, wobei die entsprechenden Kosten zu deren Lasten gehen.“