Aufgrund der Entwicklung in den letzten Jahren und Monaten - einerseits der Rechtsvorschriften über die Arbeitszeit – im Besonderen im Bereich des Gesundheitsdienstes – und anderseits aufgrund der Gerichtsurteile in den verschiedenen Verfahren zwischen den ärztlichen Gewerkschaftsorganisationen und der Landesverwaltung hinsichtlich der Ausübung des Freiberufes seitens der Ärzte und Tierärzte bzw. der Zuerkennung einer Vergütung für die ausschließliche Tätigkeit innerhalb des Krankenhauses, - war eine umfassende Neuregelung notwendig, die im gegenständlichem Kollektivvertrag ihren Niederschlag findet.
Der Übergang von einer langjährigen und konsolidierten Regelung des Dienstrechtes auf eine, in wesentlichen Teilen neue Regelung, stellt eine Zäsur dar, die zu Problemen bei der konkreten, korrekten und von der von den Vertragsparteien gewollten Anwendung führt.
Um Fehlauslegungen möglichst zu vermeiden und der fehlerhaften Anwendung der neuen Bestimmungen vorzugreifen, werden nachstehende Erläuterungen zur Auslegung und Anwendung gegeben.
Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf der im Sinne der von der Landesregierung vorgegebenen Leitlinien vereinbarten Überwindung der Garantieklausel laut den Artikeln 53 und 54 des Kollektivvertrages vom 13. März 2003 sowie auf der Abschaffung der programmierten Zusatzstunden laut Artikel 39 des eben genannten Kollektivvertrages und auf der Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 38 auf 40 Stunden.
Die zusätzliche Wochenarbeitszeit von 2 Stunden wird mit der Erhöhung des Grundlohnes um 2/38 honoriert. Der daraus resultierende neue Grundlohn für 40 Stunden Wochenarbeitszeit ist in Artikel 12 dieses Vertrages festgehalten.
Mit der im Vertrag angeführten Ablaufzeit sind die programmierten Zusatzstunden, wie erwähnt, abgeschafft.
Der Gegenwert der abgeschafften Zusatzstunden – in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung zustehenden individuellen Ausmaß (ohne Berücksichtigung der eventuellen Erhöhung mit der Ergebniszulage) – wird wie folgt ersetzt:
- Erhöhung des Grundlohnes für 2 zusätzliche Wochenstunden im Ausmaß von 2/38,
- Erhöhung der Zulage für die fixe Position um den Gegenwert von zwei Stunden bzw. um einen fixen Betrag das nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages vom 13. März 2003 in den Dienst aufgenommenen Personals,
- Finanzierung, in der Regel, bis zur Hälfte der neu eingeführten Exklusivitätszulage.
Diese Regelung findet auch auf Ärzte und Tierärzte Anwendung, die bei Inkrafttreten dieser Regelung nicht im Genuss von programmierten Zusatzstunden sind. Der Gegenwert der Stundenvergütung wird aufgrund der persönlichen Einstufung im bestehenden Lohngefüge virtuell festgelegt.
Ein eventuell bestehender Restbetrag für die abgeschafften individuellen programmierten Zusatzstunden, der im Sinne der vorstehenden Ausführungen nicht bereits verwendet oder aufgebraucht worden ist, wird in Form einer persönlichen Zulage vergütet.
Zum besseren Verständnis und als Hilfe für die Anwendung der Regelung zur Überwindung der Garantieklausel und Abschaffung der programmierten Zusatzstunden werden diesem Kollektivvertrag in der Anlage Fallbeispiele beigeschlossen.