Einleitung: Die neue Arbeitszeitregelung ist auf eine stärkere Flexibilität der Arbeitszeitgestaltung ausgerichtet, zum Schutz der Rechte des ärztlichen Personals bezüglich Arbeitszeit und angemessener Ruhepausen.
(1) Ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrags beträgt die Arbeitszeit bei Vollzeit 40 Wochenstunden. Sie verteilt sich in der Regel auf fünf oder sechs Wochentage und wird unter Berücksichtigung des Dienststundenplans und der Öffnungszeiten für das Publikum abgeleistet.
(2) In der Regel wird die Abdeckung des täglichen Dienstes von 8 bis 20 Uhr gewährleistet. Außerhalb dieses Zeitraums und an arbeitsfreien Tagen gewährleistet der Wach- und/oder der Bereitschaftsdienst, der nach Besprechung mit den Gewerkschaftsorganisationen geregelt wird, die notwendige Abdeckung des Dienstes.
(3) Die Gliederung der Arbeitszeit des ärztlichen Personals wird, nach Abstimmung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen in der von Artikel 7 Absatz 2 des Bereichübergreifenden Kollektivvertrages vom 12. Februar 2008 vorgesehenen Form, vom Sanitätsbetrieb bestimmt, wobei die Bestimmungen über den Dienststundenplan und die Öffnungszeiten für das Publikum zu berücksichtigen sind.
(4) In der Regel darf die durchschnittliche Arbeitszeit des ärztlichen Personals 48 Stunden einschließlich Überstunden nicht überschreiten. Von diesem Limit kann mit Zustimmung des betroffenen ärztlichen Personals abgewichen werden. Bezugszeitraum sind zwölf Monate, weil die Tätigkeit des ärztlichen Personals langfristig und im Hinblick darauf geplant werden muss, dass die Kontinuität für die Dienste gewährleistet ist. Die repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen sind berechtigt, semestral und nach Anforderung Auskunft im Hinblick auf die Anwendung dieses Absatzes zu erhalten.
(5) Das ärztliche Personal hat in der Regel alle 24 Stunden Anspruch auf eine tägliche Ruhepause von elf Stunden.
(6) Im Falle eines eingetretenen Notfalls kann die tägliche Ruhepause von elf Stunden verkürzt werden, wobei das Recht, die entsprechende Ausgleichsruhezeit zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, aufrecht bleibt. Dieselbe Befugnis gilt auch in Bezug auf die tägliche Ruhepause, wenn diese unterbrochen wird, weil der Bedienstete während der Bereitschaftszeit zur tatsächlichen Arbeitsleistung herangezogen wird Auch in diesem Fall ist es ratsam, zur eigenen Sicherheit und zu jener anderer eine angemessene Ruhezeit für die notwendige körperliche und psychische Erholung zuzugestehen. Der Sanitätsbetrieb vereinbart mit den Gewerkschaftsorganisationen die Modalitäten für die Inanspruchnahme der Ausgleichs-ruhezeit.
(7) Wenn es die Organisation der Arbeit erfordert und mit Zustimmung des Arztes kann der Arbeitsturnus im Falle der Kombination des aktiven normalen Dienstes mit einem Wachdienst auf maximal 20 Stunden verlängert werden. Ausschließlich im Falle der Kombination von Wach-diensten ist eine Verlängerung des Arbeitsturnusses auf 24 zusammenhängende Stunden möglich. Genannte Limits von 20 bzw. 24 Stunden können für die Übergaben bis zu 30 Minuten überschritten werden. In den Fällen laut diesem Absatz muss die tägliche Ruhepause unmittelbar nach Dienstende in Anspruch genommen werden. 2)
(8) Alle 7 Tage, in der Regel am Sonntag, hat der Bedienstete Anrecht auf eine Ruhepause von 24 aufeinander folgenden Stunden, die mit den täglichen Ruhestunden kumuliert werden kann. Die genannte Wochenruhepause wird durchschnittlich auf einen Zeitraum von maximal vierzehn Tagen berechnet.
(9) Falls die tägliche Arbeitszeit sechs Stunden überschreitet, muss das Personal eine nicht entlohnte Arbeitspause zur körperlichen und psychischen Erholung und zur allfälligen Mahlzeiteneinnahme in Anspruch nehmen. Die Dauer der Arbeitspause und die Modalitäten für ihre Inanspruchnahme werden auf Betriebsebene festgelegt.
(10) Auf Betriebsebene können weitere Abweichungen im Sinne der geltenden Bestimmungen vereinbart werden.
(11) Die Einhaltung des Arbeitsstundenplans durch das ärztliche Personal wird mit automatisierten Kontroll-mitteln überwacht. In besonderen Fällen werden vom Sanitätsbetrieb Ersatzmodalitäten und Zusatzkontrollen festgelegt, die den objektiven Diensterfordernissen der jeweiligen Strukturen angepasst sind.