(1) Artikel 25 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4. Der Höchstbetrag des Zuschusses entspricht einem Jahresbetrag, berechnet aus maximal 13,00 Euro pro Stunde multipliziert mit der Zahl der anerkannten Assistenzstunden; in diese Berechnung dürfen maximal 3.285 Assistenzstunden pro Jahr einbezogen werden.“