(1) Artikel 20 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„6. Befindet sich der Antragsteller in einer außerordentlichen persönlichen oder familiären Situation, die vom zuständigen Sozialsprengel bescheinigt wird, so kann von den Bestimmungen laut den Absätzen 1, 2 und 5 abgewichen werden.“