(1) Artikel 32 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 32 (Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushalts und eigenständiges Wohnen)
1. Einzelpersonen oder Familien wird eine monatliche Leistung für die Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushalts zu folgenden Zwecken gewährt:
- Förderung des eigenständigen Wohnens,
- Unterstützung bei der Haushaltsführung für Familiengemeinschaften mit Minderjährigen oder für Menschen mit Betreuungsbedarf, unter anderem mit dem Ziel, die Unterbringung bei einem stationären Dienst zu vermeiden.
2. Anrecht auf die Leistung haben Einzelpersonen oder Familien:
- die nicht in der Lage sind, das Familienleben und den Haushalt selbständig zu führen,
- deren Bedarf nicht durch den Hausbetreuungsdienst des Sozialsprengels oder einen anderen Dienst mit ähnlichen Zielen gedeckt werden kann,
- die kein Pflegegeld laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, oder Begleitgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, erhalten,
- Familiengemeinschaften mit Minderjährigen laut Absatz 1 Buchstabe b) des vorliegenden Artikels, in denen das Pflege- oder Begleitgeld ein anderes Familienmitglied empfängt als die minderjährigen Mitglieder, für die diese Leistung erforderlich ist.
3. Die Umstände laut Absatz 2 müssen gleichzeitig zutreffen.
4. Für den in Absatz 1 Buchstabe a) angeführten Zweck müssen zusätzlich zu den Umständen laut Absatz 2 folgende weitere Umstände gleichzeitig zutreffen:
- die Person oder die Familie wird von den Sozialdiensten im Rahmen eines Projekts für eigenständiges Wohnen mit der Leistung „sozialpädagogische Wohnbegleitung“ begleitet,
- die Person oder die Familie wohnt in einer Einzel- oder Gemeinschaftswohnung außerhalb der Ursprungsfamilie,
- eine nicht zur Familiengemeinschaft gehörende Person kümmert sich um die Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushalts und leistet eventuell direkte Hilfe im Rahmen eines regulären Vertragsverhältnisses.
5. Was den in Absatz 1 Buchstabe b) angeführten Zweck betrifft, müssen zusätzlich zu den Umständen laut Absatz 2 folgende weitere Umstände gleichzeitig zutreffen:
- die nicht zusammenlebenden Kinder und Eltern sind nicht in der Lage, ausreichende Hilfe zu leisten,
- eine nicht zur Familiengemeinschaft gehörende Person kümmert sich um die Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushalts und leistet eventuell direkte Hilfe im Rahmen eines regulären Vertragsverhältnisses. In besonders schwerwiegenden persönlichen oder familiären Situationen kann die Leistung auch Verwandten oder Verschwägerten des Nutzers oder der Nutzerin über den zweiten Grad hinaus gewährt werden, vorausgesetzt, dass sie nicht im selben Haushalt mit der Familiengemeinschaft leben.
6. Zur Gewährung der Leistung ist ein Gutachten der sozialen Fachkraft erforderlich, die den Nutzer/die Nutzerin samt Familiengemeinschaft begleitet; im Fall laut Absatz 1 Buchstabe a) ist dies die soziale Fachkraft, die gegenüber dem Nutzer oder der Nutzerin die Leistung „Sozialpädagogische Wohnbegleitung“ erbringt. Über die Gewährung der Leistung entscheidet der Fachbeirat laut Artikel 8.
7. Die Leistung mit dem Zweck laut Absatz 1 Buchstabe a) kann nur dann gewährt werden, wenn der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft maximal 2,2 beträgt. Die Leistung wird im Höchstausmaß von 13,00 Euro pro Stunde gewährt, und zwar für insgesamt höchstens 25 Stunden im Monat. Die Leistung beträgt 100 Prozent im Fall von Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 1,22; sie vermindert sich linear bis auf Null im Fall von Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage von 3.
8. Die Leistung mit dem Zweck laut Absatz 1 Buchstabe b) kann nur dann gewährt werden, wenn der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft maximal 4,5 beträgt. Die Leistung wird im Höchstausmaß von 13,00 Euro pro Stunde gewährt, und zwar für insgesamt höchstens 100 Stunden im Monat. Die Leistung beträgt 100 Prozent im Fall von Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 2 und vermindert sich linear bis auf Null für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage von 4,5.
9. Die Leistung wird für höchstens zwölf Monate gewährt und monatlich nach Vorlage der Belege für die Betreuungsausgaben ausgezahlt.
10. Die Leistung kann gegen Vorlage des entsprechenden Antrags mehrmals gewährt werden.“