(1) Artikel 19 Absätze 4 und 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4. Die Ausgleichsleistung wird für mindestens drei und höchstens sechs Monate gewährt; die Auszahlung erfolgt monatlich. Besteht das Einkommen lediglich aus einer Rente, kann die Ausgleichsleistung bis zu zwölf Monate lang gewährt und ausgezahlt werden. Falls der Nutzer älter als 75 Jahre ist, allein lebt, keine erweiterte Familiengemeinschaft hat und sein Einkommen vorwiegend aus einer Rente besteht, wird die Ausgleichsleistung zwölf Monate lang gewährt und ausgezahlt; bei Fälligkeit wird sie von Amts wegen neu berechnet und für weitere zwölf Monate gewährt. Dasselbe gilt für zwei zusammenlebende Personen, die beide die genannten Voraussetzungen erfüllen.
5. Bei begründeter Notwendigkeit und immer dann, wenn aus Betreuungssicht besondere Umstände dafür sprechen, kann die Leistung auch für weniger als drei Monate gewährt werden. Ebenso kann der Fachbeirat laut Artikel 8 beschließen, dass diese Leistung in Raten ausgezahlt wird, wenn eine einmalige monatliche Zahlung aus betreuungsspezifischen Gründen nicht zielführend ist.“