(1) Artikel 24 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Der Nutzer hat Anspruch auf die Vergütung der Kosten für den Transport oder für den Begleitdienst, hin und zurück, zwischen seiner Wohnung und: