Artikel 1, Absatz 1 des Landesgesetzes vom 6. Juli 2017, Nr. 9 betreffend die Regelung der Führungszulage und Änderung der Führungsstruktur der Südtiroler Landesverwaltung enthält folgenden Wortlaut:
Ab 1. Juni 2018 ist die von Artikel 28 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, den bereichsübergreifenden Kollektivverträgen, den Bereichsabkommen und den dezentralen Kollektivverträgen geregelte Direktionszulage in eine Zulage entsprechend der Position umgewandelt, die aus einem fixen und einem variablen Teil besteht. Die Höhe dieser Zulage entsprechend der Position, deren fixer Teil 40 Prozent der Gesamthöhe der Zulage entspricht, wird mit Kollektivverträgen festgelegt, innerhalb der Grenzen und der Gebote laut Landesgesetz vom 19. Mai 2015, Nr. 6, und unter Berücksichtigung der Größe der Führungsstruktur, ihrer Einordnung innerhalb der Organisation der Verwaltung und des Verantwortungsgrades sowie der Komplexität und des Schwierigkeitsgrades der mit der bekleideten Position verbundenen Führungsaufgaben. Nur der fixe Teil der Zulage entsprechend der Position wird nach mindestens sechs Jahren Führungsauftrag bei Beendigung desselben in ein persönliches und auf das Ruhegehalt im Sinne des lohnbezogenen Systems anrechenbares Lohnelement umgewandelt.
In Umsetzung der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen schließen die öffentliche Delegation und die repräsentativen Gewerkschaften für den bereichsübergreifenden Kollektivvertrag für die Führungskräfte und für ähnliche Aufträge, so wie im Landesgesetz angeführt, folgenden Kollektivvertrag ab.