(1) Artikel 24 Absatz 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„7. Abweichend von den Absätzen 11 und 12 ist die Vergütung für Transporte durch Unternehmen und Vereine zum Arbeitsplatz unabhängig vom Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft, d. h. sie entspricht den zugelassenen Ausgaben, abzüglich des Tarifs des öffentlichen Transportmittels für die betreffende Strecke. Die oben genannte Abweichung gilt auch für Personen, die selbst mit ihrem eigenen behindertengerechten Fahrzeug zum Arbeitsplatz fahren. Die Vergütung entspricht in diesem Fall dem Kilometerbetrag, welcher für den Transport mit Privatfahrzeug vorgesehen ist, abzüglich des Tarifs des öffentlichen Verkehrsmittels für die betreffende Strecke.”