(1) Artikel 18 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30 erhält folgende Fassung:
„3. Der Fachbeirat laut Artikel 8 kann die erweiterte Familiengemeinschaft von der Beteiligung befreien oder diese bis maximal zu 75 Prozent reduzieren, wenn in der einschlägigen Dokumentation einer Gerichtsbehörde oder einer öffentlichen Behörde Sachverhalte dargelegt werden, von denen ein objektiver Grund abgeleitet werden kann, dass die erweiterte Familiengemeinschaft keine affektiven oder wirtschaftlichen Beziehungen zum Nutzer hat.“