(1) Artikel 25 Absatz 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30 erhält folgende Fassung:
„8. Im Falle von neuen Ansuchen und von Erneuerungen, bei welchen Änderungen der jährlichen Gesamtstundenanzahl für die persönliche Unterstützung angefragt werden, ist für die Entscheidung das obligatorische und bindende Gutachten des zuständigen Amtes der Abteilung Soziales erforderlich. Dieses wird auf der Grundlage des Vorschlags des zuständigen Sprengels erstellt.“
(2) Artikel 25 Absatz 10 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30 in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„10. Die Auszahlung der Leistung erfolgt monatlich, ausgenommen andere Abmachungen zwischen Antragsteller und Sprengel, aufgrund der Vorlage der nachweisenden Ausgabenbelege. Es werden nur im Rahmen von regulären vertraglichen Verhältnissen getätigten Ausgaben anerkannt. Die Ausgabenbelege müssen für jenen Betrag vorgelegt werden, der mit der Summe zwischen dem über den Betrag des Pflegegeldes der ersten Stufe laut Landesgesetz vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, hinausgehenden Betrag und dem Betrag für die genossene Zulage laut vorliegendem Artikel übereinstimmt.“