(1) Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 1) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1) ist der Nutzer volljährig: der Träger der Sozialdienste, in dessen Gebiet sich der ständige Aufenthalt des Nutzers zu dem Zeitpunkt befindet, an dem die Unterbringung in stationären oder teilstationären Diensten oder bei Pflegefamilien oder der Besuch von Diensten beginnt, die zu den delegierten Zuständigkeiten laut Artikel 10 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, mit Ausnahme des Hauspflegedienstes laut Absatz 1 Buchstabe d) desselben Artikels, für welchen die Regel laut Absatz 1 des vorliegenden Artikels zur Anwendung kommt, gehören; bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von mehreren Diensten laut diesem Buchstaben, ist der Träger der Sozialdienste zuständig, in dessen Gebiet sich der ständige Aufenthalt des Nutzers zu dem Zeitpunkt befindet, an dem er um die Aufnahme in einen stationären Dienst ansucht,“