(1) Nach Artikel 25 Absatz 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. Dezember 2016, Nr. 36, wird folgender Absatz 7/bis angefügt:
„7/bis.
1. Die Bereitstellung und die Bewirtschaftung von mit dem Versuchszentrum einvernehmlich festgelegten Flächen und von Ressourcen für die institutionellen Tätigkeiten zu Versuchszwecken des Zentrums im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) erfolgt für eine Übergangszeit unentgeltlich. Der Ertrag aus den landwirtschaftlichen Produkten der Flächen, die dem Versuchszentrum Laimburg zur Verfügung gestellt werden, verbleibt auf jeden Fall der Landesdomäne.
2. Die Übergangszeit gemäß Absatz 1 betrifft die Kalenderjahre 2017, 2018 bis maximal 2019.