(1) Im deutschen Wortlaut von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. Dezember 2016, Nr. 36, werden die Wörter „,der Fischzucht“ gestrichen.
(2) Im italienischen Wortlaut von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. Dezember 2016, Nr. 36, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
(3) Im deutschen Wortlaut von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. Dezember 2016, Nr. 36, wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
(4) Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. Dezember 2016, Nr. 36, werden folgende Buchstaben h) und i) angefügt:
„h) Bewirtschaftung des Aquatischen Artenschutzzentrums, dessen Ziel die aquatische Besatzfischzucht und die Bereitstellung von Flächen, Infrastrukturen und Ressourcen ist, und eventueller Verkauf der erzeugten Produkte,
i) ordentliche und außerordentliche Instandhaltung sowie Bau (Neubau, Anpassung oder Erweiterung) der Liegenschaften laut Artikel 3.“