(1) Im Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. Dezember 2016, Nr. 36, werden nach den Wörtern „dem „unverfügbaren Vermögen – Forste““ die Wörter „und dem „unverfügbaren Vermögen – Landwirtschaft““ eingefügt.
(2) Am Ende von Artikel 3 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. Dezember 2016, Nr. 36, werden folgende Wörter angefügt: „Sie werden als „unverfügbares Vermögen – Forste“ oder „unverfügbares Vermögen – Landwirtschaft“ im Grundbuch eingetragen und von der Landesdomäne verwaltet.“
(3) Im Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. Dezember 2016, Nr. 36, werden nach den Wörtern „von unverfügbarem Vermögen in Konzession“ die Wörter „und aus den noch laufenden Pachtverträgen“ eingefügt.
(4) Im Artikel 3 Absatz 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. Dezember 2016, Nr. 36, werden nach dem Wort „sowie“ die Wörter „für die Arbeiten laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i) und“ eingefügt.