(1) Im Artikel 14 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. Dezember 2016, Nr. 36, werden nach den Wörtern „des Landes“ folgende Wörter eingefügt: „oder der geltenden Kollektivverträge für landwirtschaftliche Arbeiter und Gartenbauarbeiter“.
(2) Am Ende von Artikel 14 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 27. Dezember 2016, Nr. 36, werden folgende Wörter angefügt: „Für die Unterbringung von Praktikantinnen und Praktikanten oder für kurze Benutzungszeiträume kann das Preiskomitee laut Artikel 15 eigene Tarife festlegen.“