(1) Nach Art. 12 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89 i.d.g.F. wird der nachstehende Art. 12/bis eingefügt:
Art. 12/bis.
1. In Durchführung des Art. 19 des Sonderstatuts nimmt die Provinz im Einvernehmen – je nach Zuständigkeit – mit der Freien Universität Bozen bzw. mit dem Konservatorium mit Sitz im Gebiet der Provinz nachstehende Tätigkeiten wahr:
- Sie regelt die Grundausbildung des Lehrpersonals in den Schulen jeder Art und jeden Grades der drei Sprachgruppen in der Provinz Bozen, einschließlich der Ausbildung in den künstlerischen Fächern; diese Ausbildung umfasst sowohl die fachbezogene als auch die pädagogisch-didaktische Ausbildung und kann auf jeden Fall zum Erwerb von höchstens 30 Prozent der insgesamt für den Studiengang betreffend die Lehrtätigkeit in Bezug auf das jeweilige kulturelle Umfeld vorgesehenen Kreditpunkten führen;
- Sie genehmigt die Einrichtung der entsprechenden Befähigungs- und Spezialisierungsstudiengänge und ermächtigt die Freie Universität Bozen bzw. das Konservatorium zur Aktivierung derselben;
- Sie legt die Anzahl der Studienplätze auf der Grundlage der Landesstellenpläne und des sich daraus ergebenden Lehrpersonalbedarfs in den Schulen der Provinz fest;
- Sie regelt außerdem die Modalitäten und Inhalte der entsprechenden Zulassungsprüfungen zu diesen Studiengängen unter Beachtung der auf staatlicher Ebene vorgesehenen Mindestinhalte, wobei sie vom staatlichen Zeitplan abweichen und – sofern notwendig – diese auch in deutscher bzw. ladinischer Sprache durchführen kann und sich auf die in der Provinz Bozen geltenden Unterrichtsprogramme stützt;
- Sie legt ferner die Punktzahl fest, durch die die Bewertung der Zulassungsprüfung bei Vorhandensein von Bescheinigungen der Sprachkompetenzen mindestens der Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen zu ergänzen ist.
2. Die nach den Studiengängen laut Abs. 1 erlangte Befähigung bzw. Spezialisierung gilt auf dem gesamten Staatsgebiet.
3. Angesichts des besonderen sprachlichen und kulturellen Umfelds der Provinz Bozen und der institutionellen Anstrengungen der Freien Universität Bozen, um mit ihren Studiengängen die Voraussetzungen für den Erwerb der Kompetenzen zu gewährleisten, die für die Teilnahme am kulturellen und wirtschaftlich-sozialen Leben sowie für den Eintritt in die lokale Arbeitswelt unerlässlich sind, kann die Freie Universität Bozen in allen von ihr aktivierten Bachelor- und Masterstudiengängen die wissenschaftlichen Fachbereiche betreffend Literaturwissenschaften und Linguistik, die in den entsprechenden Ministerialdekreten in den grundlegenden Bildungsbereichen und in den fachspezifischen Bereichen vorgesehen sind, erweitern.“.
Dieses Dekret ist mit dem Staatssiegel zu versehen und in die amtliche Vorschriftensammlung der Republik Italien aufzunehmen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.