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Landesgesetzgebung
Fürsorge und Wohlfahrt
Wirtschaftliche Grundfürsorge
Landesgesetz vom 13. März 2018, Nr. 2
Art. 2 (Begriffsbestimmungen)
g) Landesgesetz vom 13. März 2018, Nr. 2
1)
Förderung von Initiativen gegen die Verschwendung von Lebensmitteln und anderen Produkten
Attendere, processo in corso!
1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 22. März 2018, Nr. 12.
Art. 2 (Begriffsbestimmungen)
(1)
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Lebensmittelunternehmen“: öffentliche und private Körperschaften mit und ohne Gewinnabsicht, die Tätigkeiten in mindestens einer der folgenden Phasen ausüben: Produktion, Verpackung, Verarbeitung, Verteilung oder Ausgabe von Lebensmitteln,
„Organisationen, die Medikamente spenden“: die Apotheken, die Großhändler, die Verkaufsstellen für parapharmazeutische Produkte, die zugelassenen Unternehmen, ihre lokalen Vertreter, Vertriebspartner und Verteiler,
„Schenkende Organisationen“: Körperschaften des dritten Sektors sowie öffentliche und private Körperschaften mit sozialen Zielen ohne Gewinnabsicht, die überschüssige Produkte sammeln und verteilen,
„Lebensmittelüberschüsse/überschüssige Lebensmittel“:
noch für den Konsum geeignete nicht verkaufte Nahrungsmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse, die aus dem Verkehr gezogen werden und entsorgt werden sollen,
einwandfrei erhaltene Nahrungsmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse, die sich nicht für den Verkauf eignen oder kurz vor dem Verfallsdatum noch unverkauft sind, sofern sie noch genießbar und für den menschlichen Konsum geeignet sind,
von Gastronomiebetrieben und Kantinen/Mensen nicht ausgegebene Mahlzeiten,
„überschüssige Non-Food-Erzeugnisse“:
zugelassene und nicht verwendete Medikamente, so wie von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g)/bis des Gesetzes vom 19. August 2016, Nr. 166, in geltender Fassung, vorgesehen,
Produkte zur Wundversorgung, so wie von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g)/quater des Gesetzes vom 19. August 2016, Nr. 166, in geltender Fassung, vorgesehen, die nicht mehr für den Verkauf bestimmt sind, sofern sie in ungeöffneter Verpackung ordnungsgemäß gelagert wurden und deren Haltbarkeit noch nicht abgelaufen ist,
Produkte für die Körperpflege und für die Haushaltsreinigung, Nahrungsergänzungsmittel, Produkte für den Bürobedarf, Sehhilfen und Heilbehelfe, die nicht mehr für den Verkauf bestimmt oder geeignet sind, deren Verwendung jedoch nicht beeinträchtigt ist,
zur Entsorgung bestimmte gebrauchte Kleidung und Bekleidungsaccessoires,
„Lebensmittelabfälle“: wegen fehlender alternativer Verwendungsmöglichkeiten zur Entsorgung bestimmte Lebensmittel, die aus kommerziellen oder ästhetischen Gründen oder wegen bevorstehenden Verfallsdatums aus der Lebensmittelversorgungskette aussortiert wurden, jedoch nach wie vor für den menschlichen Verzehr geeignet sind,
„Spenden/Schenkungen“: die unentgeltliche, nicht schriftlich zu verfügende Weitergabe von Gütern für die Zwecke laut diesem Gesetz, auf welche die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches 2. Buch 5. Titel (Schenkungen) nicht angewandt werden,
„Mindesthaltbarkeitsdatum“: Datum, bis zu dem das betreffende Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält,
„Verfallsdatum“: Datum, welches im Falle mikrobiologisch sehr leicht verderblicher Lebensmittel das Mindesthaltbarkeitsdatum ersetzt, nach dessen Ablauf diese ein Risiko darstellen können und somit weder weitergegeben noch konsumiert werden dürfen.
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Verfassungsrechtliche Bestimmungen
Landesgesetzgebung
I Alpinistik
II Arbeit
III Bergbau
IV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
V Berufsbildung
VI Bodenschutz, Wasserbauten
VII Energie
VIII Finanzen
IX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
X Fürsorge und Wohlfahrt
A Betagtenfürsorge
B Familienberatungsdienst
C Kinderhorte - Tagesmütterdienst
D Familie, Frau und Jugend
E Maßnahmen für Menschen mit Behinderung
F Maßnahmen im Bereich der Abhängigkeiten
G Maßnahmen zugunsten der Zivilinvaliden und pflegebedürftigen Menschen
H Wirtschaftliche Grundfürsorge
a) LANDESGESETZ vom 26. Oktober 1973, Nr. 69 —
b) LANDESGESETZ vom 14. Dezember 1974, Nr. 36 —
c) LANDESGESETZ vom 16. Jänner 1976, Nr. 4 —
d) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 18. Mai 1979, Nr. 25
e) LANDESGESETZ vom 23. Juli 1982, Nr. 26 —
f) Dekret des Landeshauptmanns vom 18. März 2014, Nr. 5
g) Landesgesetz vom 13. März 2018, Nr. 2
Art. 1 (Zielsetzung)
Art. 2 (Begriffsbestimmungen)
Art. 3 (Einzelheiten betreffend die Weitergabe und
Voraussetzungen für die Lagerung der Lebensmittelüberschüsse)
Art. 4 (Einzelheiten zur Weitergabe und Voraussetzungen für die Lagerung von Medikamenten)
Art. 5 (Einzelheiten zur Weitergabe von anderen
überschüssigen Non-Food-Erzeugnissen)
Art. 6 (Maßnahmen)
Art. 7 (Koordinierungstisch)
Art. 8 (Fachbeirat)
Art. 9 (Beiträge an schenkende Organisationen)
Art. 10 (Finanzbestimmung)
Art. 11 (Inkrafttreten)
I Entwicklungszusammenarbeit
J Sozialdienste
K Ergänzungsvorsorge
L Ehrenamtliche Tätigkeit
M Heimatferne
XI Gaststätten
XII Gemeinnutzungsrechte
XIII Forstwirtschaft
XIV Gesundheitswesen und Hygiene
XV Gewässernutzung
XVI Handel
XVII Handwerk
XVIII Grundbuch und Kataster
XIX Jagd und Fischerei
XX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
XXI Kindergärten
XXII Kultur
XXIII Landesämter und Personal
XXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
XXV Landwirtschaft
XXVI Lehrlingswesen
XXVII Messen und Märkte
XXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
XXIX Öffentliche Veranstaltungen
XXX Raum und Landschaft
XXXI Rechnungswesen
XXXII Sport und Freizeitgestaltung
XXXIII Straßenwesen
XXXIV Transportwesen
XXXV Unterricht
XXXVI Vermögen
XXXVII Wirtschaft
XXXVIII Wohnbauförderung
XXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
Beschlüsse der Landesregierung
Urteile Verfassungsgerichtshof
Urteile Verwaltungsgericht
Chronologisches inhaltsverzeichnis