(1) Die aus diesem Gesetz hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2018 auf 20.000,00 Euro, für das Jahr 2019 auf 20.000,00 Euro und für das Jahr 2020 auf 20.000,00 Euro belaufen, werden durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2018-2020 gedeckt.