(1) In Abweichung zu den Vorgaben des Absatzes 1 des Artikels 15 des GSKV stellt das Gesundheitsressort, auf der Grundlage der eingegangenen Ansuchen und zum Zwecke der Zuweisung der Aufträge, einmal im Jahr eine einheitliche Landesrangordnung auf, die in vier Bereiche unterteilt ist. Diese umfassen gemäß Artikel 13 des GSKV jeweils eine der folgenden Tätigkeiten:
- Medizinische Grundversorgung,
- Betreuungskontinuität,
- Medizinische Dienste auf dem Territorium,
- Gesundheitliche Notfallversorgung auf dem Territorium.
(2) Aufgrund des großen Mangels an vertragsgebundenen Ärzten für Allgemeinmedizin auf dem gesamten Landesgebiet wird eine außerordentliche Frist für das Einreichen von Ansuchen um Aufnahme in die einheitliche Landesrangordnung im Sinne von Artikel 15 des GSKV, die für das Jahr 2018 gelten soll, eröffnet. Die Ansuchen können vom 15. August 2017 bis 15. September 2017 eingereicht werden; die vom Gesetz, von GSKV und vom LZV vorgesehenen Voraussetzungen müssen zum 31. Juli 2017 vorhanden sein. Die endgültige außerordentliche Rangordnung wird innerhalb des 31.12.2017 im Amtsblatt der Region veröffentlicht.
(3) Für die Zuweisung der verfügbaren Aufträge für die Grundversorgung und die Betreuungskontinuität auf unbegrenzte Zeit, die aufgrund der vom GSKV vorgesehenen Verfahrensweise ermittelt worden sind, behält man vor:
- einen Anteil von achtzig Prozent für jene Ärzte, die im Besitz des Ausbildungsnachweises in Allgemeinmedizin gemäß Artikel 1, Absatz 2 und Artikel 2, Absatz 2 des gv. D. Nr. 256/91 und der entsprechenden Bestimmungen gemäß gv. D. Nr. 368/99 und des gv. D. Nr. 277/2003 oder des Landesgesetzes Nr. 14 vom 15.11.2002 und nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen sind;
- einen Anteil von zwanzig Prozent für Ärzte, die im Besitz eines gleichwertigen Titels gemäß der gv. D. Nr. 256/1991, Nr. 368/1999 und Nr. 277/2003 sind.
(4) Unbeschadet der geltenden staatlichen Bestimmungen für die Vergabe der verfügbaren Aufträge für die Allgemeinmedizin, um die Gesundheitsbetreuung der Bevölkerung zu gewährleisten, kann der Sanitätsbetrieb zeitbegrenzte Aufträge für die Dauer von bis zu einem Jahr vergeben. Diese können ein Mal für höchstens zwölf Monate erneuert werden, sofern es nicht genug Ärzte im Besitz der notwendigen Titel gibt, um die freien Stellen, die sich durch das optimale Patientenverhältnis ergeben, zu besetzen.
(5) Um dieser Eventualität Rechnung zu tragen, erstellt der Sanitätsbetrieb eine eigene Liste aufgrund der bei ihm eingereichten Ansuchen, die für die Vergabe von Aufträgen für die Vertretung oder provisorischen Aufträgen für die Allgemeinmedizin verwendet wird, falls nicht genügend Ärzte zur Verfügung stehen.
(6) Die einheitliche Landesrangordnung wird auf der Webseite des Sanitätsbetriebes www.sabes.it. veröffentlicht.
(7) Dem Arzt mit einem befristeten Auftrag laut Absatz 4 werden zusätzlich zur Pro-Kopf-Quote laut Artikel 59 Buchstabe A, Absatz 1, auch die variablen Quoten und die Zulagen, welche von den gültigen Kollektivverträgen GSKV und LZV vorgesehen sind, zuerkannt, wenn der Arzt die Voraussetzungen besitzt und an den vorgesehenen Tätigkeiten teilnimmt. 3)