(1) Jenen Ärzten für Allgemeinmedizin, die bereits im Besitz des Zweisprachigkeitsnachweises für die ehemals gehobene Laufbahn oder eines gleichwertigen Titels gemäß D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752 in geltender Fassung sind oder ab dem Datum der Ablegung der Zweisprachigkeitsprüfung wird eine Zweisprachigkeitszulage gemäß Gesetz 454/80, in geltender Fassung, zuerkannt.