(1) Auf Betriebsebene wird der Betriebsbeirat, der aus 5 (fünf) Vertretern der Öffentlichen Delegation und 5 (fünf) Vertretern jener Gewerkschaften, die die meisten Eingeschriebenen auf Betriebsebene haben, zusammengesetzt ist, gebildet.
(2) Die zahlenmäßige Zusammensetzung für die Gewichtung der Stimmen der Gewerkschaftsvertreter wird aufgrund der getätigten Mitgliedschaften, die dem Sanitätsbetrieb von den vertragsgebundenen Ärzten für den Einbehalt des Gewerkschaftsbetrages mitgeteilt wurden, erhoben. Diese werden jährlich zum Stand 1. Januar überprüft und vom Sanitätsbetrieb an die Landesabteilung Gesundheit übermittelt, welche sie innerhalb des Monats Februar dem Dienst für Vertragsabkommen mit dem staatlichen Gesundheitsdienst und den staatlichen Sekretariaten der Gewerkschaften mitteilt.
(3) Zu den Sitzungen des Beirats können die Gewerkschaften technische Berater hinzuziehen; diese haben weder Anrecht auf Entschädigung für die Anwesenheit noch Stimmrecht.
(4) Die Zuständigkeiten und die Funktionsmodalitäten des Betriebsbeirats werden vom Landesbeirat festgelegt.