(1) Auf Landesebene wird ein Landesbeirat mit paritätischer Zusammensetzung für die Regelung der Beziehungen mit den Ärzten für Allgemeinmedizin, wie vom Artikel 24 des GSKV vorgesehen, eingerichtet.
(2) Dieser besteht aus Vertretern der Öffentlichen Delegation (Gesundheitsressort und Sanitätsbetrieb der Autonomen Provinz Bozen, letzterer wird in der Folge Sanitätsbetrieb genannt) und der Gewerkschaften, die gemäß Artikel 22 des GSKV auf Landesebene die meisten Eingeschriebenen haben.
(3) Die Vertreter der Ärzte werden von den Gewerkschaften namhaft gemacht. Man vereinbart, dass der genannte Beirat aus 5 Vertretern der Öffentlichen Delegation und aus 5 Vertretern der berechtigten Gewerkschaften besteht.
(4) Der Landesrat für Gesundheit oder ein von ihm Ermächtigter haben den Vorsitz des Landesbeirates.
(5) Für jedes ordentliche Mitglied der Öffentlichen Delegation und der Gewerkschaften wird ein Ersatzmitglied vorgesehen, welches im Falle der Abwesenheit des ordentlichen Mitglieds an den Sitzungen teilnimmt .
(6) Die zahlenmäßige Zusammensetzung für die Gewichtung der Stimmen der Gewerkschaftsvertreter wird aufgrund der getätigten Mitgliedschaften, die dem Sanitätsbetrieb von den vertragsgebundenen Ärzten für den Einbehalt des Gewerkschaftsbetrages mitgeteilt wurden, erhoben. Diese werden jährlich zum Stand 1. Januar überprüft und vom Sanitätsbetrieb an die Landesabteilung Gesundheit übermittelt, welche sie innerhalb des Monats Februar dem Dienst für Vertragsabkommen mit dem staatlichen Gesundheitsdienst und den staatlichen Sekretariaten der Gewerkschaften mitteilt.
(7) Die Gewerkschaften können, wenn spezifische Argumente, welche entsprechendes Fachwissen voraussetzen, behandelt werden, zu den Sitzungen des Landesbeirats einen Experten oder technischen Berater hinzuziehen.
(8) Da dieser Experte/Berater nicht Mitglied des Landesbeirats ist, hat er kein Anrecht auf irgendeine Form von Entschädigung oder Spesenrückvergütung sowie kein Stimmrecht.
(9) Zusätzlich zu den von Artikel 24 des GSKV vorgesehenen Zuständigkeiten gibt der Beirat Gutachten in den von gegenständlichem Vertrag vorgesehenen Fällen ab.
(10) Der Beirat formuliert Vorschläge und erarbeitet Gutachten für die korrekte Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrags sowie für eine korrekte Inanspruchnahme der Betreuung, auch in Bezug auf besondere örtliche Probleme oder Situationen, die ihm vom Vorsitzenden oder von wenigstens einem Drittel seiner Mitglieder unterbreitet worden sind.
(11) Der Beirat
- greift etwaige sich aus der Anwendung dieses Vertrags ergebende Fragen zu seiner Auslegung und Durchführung auf und prüft dieselben;
- überwacht jährlich die Anwendung des gegenständlichen Vertrages;
- kümmert sich um den Erhalt der gesamtstaatlichen Daten, die von den Landesfachkommissionen und vom Sanitätsbetrieb angefordert werden;
- untersucht außerdem die Unklarheiten, die sich aus Gesetzesmaßnahmen ergeben, welche sich direkt auf die Regelung der mit diesem Vertrag geregelten Verhältnisse auswirken. Der Beirat empfiehlt den unterzeichnenden Vertragspartnern eine dementsprechende zweckmäßige formelle Abänderung am Vertrag vorzunehmen.
- übt außerdem alle anderen von diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben aus.
(12) Die Tätigkeit des Beirats ist auf jeden Fall darauf ausgerichtet, einheitliche Richtlinien für die Anwendung des Vertrags zu liefern.
(13) Die Autonome Provinz Bozen-Südtirol (in der Folge Land) stellt Personal, Räumlichkeiten und alles Notwendige zur Verfügung, damit der Landesbeirat die ihm zugewiesenen Aufgaben erfüllen kann.