(1) Die Deckung der aus Artikel 2 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2017 auf 166.667,00 Euro, für das Jahr 2018 auf 500.000,00 Euro und für das Jahr 2019 auf 500.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2017-2019.
(2) Die Deckung der aus Artikel 3 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2018 auf 5.900.000,00 Euro belaufen, erfolgt mittels entsprechender Reduzierung des „Fonds für die Anwendung der Abkommen für das Personal“, eingeschrieben im Aufgabenbereich 1, innerhalb des Programms 10, Gruppierung 10 der Ausgabenveranschlagung des Haushaltes der Autonomen Provinz Bozen 2017-2019.
(3) Die Deckung der aus Artikel 5 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2017 auf 35.000,00 Euro, für das Jahr 2018 auf 35.000,00 Euro und für das Jahr 2019 auf 35.000,00 Euro belaufen, erfolgt mittels entsprechender Reduzierung der Bereitstellung des eigens dafür vorgesehenen Sonderfonds für laufende Ausgaben, eingeschrieben innerhalb des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2017-2019, dotiert mit dem damit verbundenen Gesetz zum Nachtragshaushalt.
(4) Die Deckung der aus Artikel 6 hervorgehenden Mindereinnahmen, die sich für das Jahr 2017 auf 373.655,00 Euro, für das Jahr 2018 auf 10.003.368,00 Euro und für das Jahr 2019 auf 9.000.225,00 Euro belaufen, erfolgt mittels entsprechender Reduzierung desselben Betrages der Ausgabengenehmigung, wie im Artikel 2 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 9 dargestellt.
(5) Die Deckung der aus Artikel 8 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2017 auf 1.000.000,00 Euro, für das Jahr 2018 auf 1.300.000,00 Euro und für das Jahr 2019 auf 2.000.000,00 Euro belaufen, erfolgt mittels entsprechender Reduzierung der Bereitstellung des eigens dafür vorgesehenen Sonderfonds für Investitionen, eingeschrieben innerhalb des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2017-2019, dotiert mit dem damit verbundenen Gesetz zum Nachtragshaushalt.
(6) Die Deckung der aus Artikel 9 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2017 auf 522.175,50 Euro, für das Jahr 2018 auf 667.331,00 und für das Jahr 2019 auf 793.348,50 Euro belaufen, erfolgt mittels entsprechender Reduzierung der Bereitstellung des eigens dafür vorgesehenen Sonderfonds für laufende Ausgaben, eingeschrieben innerhalb des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2017-2019, dotiert mit dem damit verbundenen Gesetz zum Nachtragshaushalt.
(7) Die Deckung der aus Artikel 10 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2017 auf 4.200.000,00 Euro, für das Jahr 2018 auf 6.700.000,00 Euro und für das Jahr 2019 auf 6.700.000,00 Euro belaufen, erfolgt mittels entsprechender Reduzierung der Bereitstellung des eigens dafür vorgesehenen Sonderfonds für laufende Ausgaben, eingeschrieben innerhalb des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2017-2019, dotiert mit dem damit verbundenen Gesetz zum Nachtragshaushalt.
(8) Die Deckung der aus Artikel 12 Absätze 1 und 2, hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2018 auf 45.000.000,00 Euro und für das Jahr 2019 auf 45.000.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der Bereitstellung für laufende Ausgaben des „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ eingeschrieben innerhalb des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2017-2019.
(9) Die Deckung der aus Artikel 12 Absätze 3, 4 und 5 hervorgehenden Lasten die sich für das Jahr 2017 auf 1.500,00 Euro, für das Jahr 2018 auf 5.000,00 Euro und für das Jahr 2019 auf 11.000,00 Euro belaufen, erfolgt mittels entsprechender Reduzierung der Bereitstellung des eigens dafür vorgesehenen Sonderfonds für laufende Ausgaben, eingeschrieben innerhalb des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2017-2019, dotiert mit dem damit verbundenen Gesetz zum Nachtragshaushalt.
(10) Die Deckung der aus Artikel 14 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2018 auf 70.000,00 Euro und für das Jahr 2019 auf 100.000,00 Euro belaufen, erfolgt mittels entsprechender Reduzierung der Bereitstellung des eigens dafür vorgesehenen Sonderfonds für laufende Ausgaben, eingeschrieben innerhalb des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2017-2019, dotiert mit dem damit verbundenen Gesetz zum Nachtragshaushalt.
(11) Die Deckung der aus Artikel 16 hervorgehenden Mindereinnahmen, die sich für das Jahr 2020 auf 4.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 12.000,00 Euro und für das Jahr 2022 und folgende auf 16.000,00 Euro belaufen, wird jährlich mit dem Stabilitätsgesetz durch die Reduzierung desselben Betrages der Einnahmenbereitstellung im Bereich der Typologie 101 innerhalb des Titels 1 für jedes im Haushaltsvoranschlag nicht inbegriffene Haushaltsjahr vorgenommen.
(12) Die Deckung der aus Artikel 17 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2017 auf 495.000,00 Euro, für das Jahr 2018 auf 495.000,00 Euro und für das Jahr 2019 auf 495.000,00 Euro belaufen, erfolgt mittels entsprechender Reduzierung der Bereitstellung des eigens dafür vorgesehenen Sonderfonds für laufende Ausgaben, eingeschrieben innerhalb des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2017-2019, dotiert mit dem damit verbundenen Gesetz zum Nachtragshaushalt.
(13) Die Deckung der aus Artikel 18 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2017 auf 25.000,00 Euro, für das Jahr 2018 auf 50.000,00 Euro und für das Jahr 2019 auf 50.000,00 Euro belaufen, erfolgt mittels entsprechender Reduzierung der Bereitstellung des eigens dafür vorgesehenen Sonderfonds für laufende Ausgaben, eingeschrieben innerhalb des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2017-2019, dotiert mit dem damit verbundenen Gesetz zum Nachtragshaushalt.
(14) Die Deckung der aus Artikel 19 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2017 auf 1.000,00 Euro, für das Jahr 2018 auf 5.000,00 Euro und für das Jahr 2019 auf 5.000,00 Euro belaufen, erfolgt mittels entsprechender Reduzierung der Bereitstellung des eigens dafür vorgesehenen Sonderfonds für laufende Ausgaben, eingeschrieben innerhalb des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2017-2019, dotiert mit dem damit verbundenen Gesetz zum Nachtragshaushalt.
(15) Die Deckung der aus Artikel 31 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2017 auf 10 Millionen Euro belaufen, erfolgt mittels entsprechender Reduzierung der Bereitstellung des eigens dafür vorgesehenen Sonderfonds für laufende Ausgaben, eingeschrieben innerhalb des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2017-2019, dotiert mit dem damit verbundenen Gesetz zum Nachtragshaushalt.
(16) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.
(17) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß den Absätzen 1 bis 15, erfolgt die Umsetzung des vorliegenden Gesetzes mit den Human-, Sach- und Finanzressourcen, die gemäß geltender Gesetzgebung verfügbar sind, und auf jeden Fall ohne neue oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes.