(1) Artikel 32 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Artikel 32 (Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushalts und eigenständiges Wohnen)
1. Einzelpersonen oder Familien wird eine monatliche Leistung für die Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushalts zu folgenden Zwecken gewährt:
- Förderung des eigenständigen Wohnens,
- Unterstützung bei der Haushaltsführung für Familiengemeinschaften mit Minderjährigen oder für Menschen mit Pflegebedarf, auch mit dem Ziel, die Unterbringung bei einem stationären Dienst zu vermeiden.
2. Anrecht auf die Leistung haben Einzelpersonen oder Familien:
- welche außerstande sind, das Familienleben und den Haushalt selbständig zu führen,
- deren Bedarf nicht durch den Hausbetreuungsdienst des Sozialsprengels oder einen anderen Dienst mit gleichartigen Zielen gedeckt werden kann,
- die nicht Empfänger des Pflegegeldes laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, oder des Begleitgeldes laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung, sind.
3. Die Umstände laut Absatz 2 müssen alle gleichzeitig zutreffen.
4. Was den in Absatz 1 Buchstabe a) angeführten Zweck betrifft, müssen zusätzlich zu den Umständen laut Absatz 2 folgende weitere Umstände gleichzeitig zutreffen:
- die Person oder die Familie wird von den Sozialdiensten im Rahmen eines Projekts für eigenständiges Wohnen mit der Leistung „sozialpädagogische Wohnbegleitung“ begleitet,
- die Person oder die Familie wohnt in einer Einzel- oder gemeinschaftlichen Wohnung außerhalb der Ursprungfamilie,
- eine Person, die nicht zur Familiengemeinschaft gehört, kümmert sich um die Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushalts und leistet eventuell direkte Hilfe im Rahmen eines regulären Arbeitsverhältnisses.
5. Was den in Absatz 1 Buchstabe b) angeführten Zweck betrifft, müssen zusätzlich zu den Umständen laut Absatz 2 folgende weitere Umstände gleichzeitig zutreffen:
- die nicht zusammenlebenden Kinder und Eltern sind außerstande, ausreichende Hilfe zu leisten,
- eine Person, die nicht zur Familiengemeinschaft gehört, kümmert sich um die Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushalts und leistet eventuell direkte Hilfe. In besonders schwerwiegenden persönlichen oder familiären Situationen kann davon abgesehen werden, dass die Hilfe leistende Person nicht zur Familiengemeinschaft gehören darf.
6. Zur Gewährung der Leistung ist ein Gutachten der Fachkraft erforderlich, die den Nutzer und seine Familiengemeinschaft begleitet; im Fall laut Absatz 1 Buchstabe a) ist dies die Fachkraft des Sozialsprengels, die das Projekt für eigenständiges Wohnen begleitet. Über die Gewährung der Leistung entscheidet der Fachbeirat laut Artikel 8.
7. Damit die Leistung in dem von Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Fall gewährt werden kann, darf der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft nicht höher als 2,2 sein. Die Leistung wird im Höchstausmaß von 2,5 Prozent des Grundbetrags pro Stunde gewährt, und zwar für insgesamt höchstens 25 Stunden im Monat. Die Leistung beträgt 100 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 1,22 und vermindert sich linear bis auf null für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 2,2.
8. Damit die Leistung in dem von Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen Fall gewährt werden kann, darf der Faktor wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft nicht höher als 4,5 sein. Die Leistung wird im Höchstausmaß von 2,5 Prozent des Grundbetrags pro Stunde gewährt, und zwar für insgesamt höchstens 100 Stunden im Monat. Die Leistung beträgt 100 Prozent für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage bis 2 und vermindert sich linear bis auf null für Familiengemeinschaften mit einem Faktor wirtschaftliche Lage gleich 4,5.
9. Die Leistung wird für höchstens zwölf Monate gewährt und nach Vorlage der Belege für die Betreuungsausgaben monatlich ausgezahlt.
10. Die Leistung ist bei Vorlage eines neuen Gesuches wiederholbar.“