(1) Anlage A Punkt 1/bis des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1/bis. Zusätzliche Zahlungen, die in der ersten Ebene bei der erweiterten Familiengemeinschaft zur Senkung der Einkünfte beitragen
1/bis.1 Abweichend von Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben c), d) und d/bis) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, werden von den berücksichtigten Einkünften folgende, auf den Berechnungszeitraum bezogene Beträge bis zu einem Gesamthöchstbetrag von 10.000,00 Euro abgezogen:
- der effektive Betrag der Hypothekardarlehensraten für den Bau, den Erwerb oder den Umbau der Hauptwohnung der Familiengemeinschaft, nach Abzug der öffentlichen Beiträge,
- der effektive Betrag der Miete für die Hauptwohnung der Familiengemeinschaft laut schriftlich abgefasstem registriertem Mietvertrag, nach Abzug der öffentlichen Beiträge,
- der effektive Betrag der ordentlichen Wohnungsnebenkosten für die Hauptwohnung, nach Abzug der öffentlichen Beiträge,
- der effektive Betrag der aus der Steuererklärung hervorgehenden Leasingraten für eine Immobilieneinheit, welche als Hauptwohnung der Familiengemeinschaft vorgesehen ist.“
(2) Anlage A Punkt 2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Bewertung des Vermögens der ersten Ebene
2.1 Das Vermögen der Familiengemeinschaft besteht aus der Summe der Immobilien- und Mobiliarvermögen laut Artikel 21 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, der einzelnen Familienmitglieder und wird zu 20 Prozent herangezogen.“
(3) Anlage A Punkt 5.1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„5.1 Abweichend von Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben c), d) und d/bis) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, werden von den berücksichtigten Einkünften folgende, auf den Berechnungszeitraum bezogene Beträge abgezogen:
- der effektive Betrag der Hypothekardarlehensraten für den Bau, den Erwerb oder den Umbau der Hauptwohnung der Familiengemeinschaft, nach Abzug der öffentlichen Beiträge,
- der effektive Betrag der Miete für die Hauptwohnung der Familiengemeinschaft laut schriftlich abgefasstem registriertem Mietvertrag, nach Abzug der öffentlichen Beiträge,
- der effektive Betrag der aus der Steuererklärung hervorgehenden Leasingraten für eine Immobilieneinheit, welche als Hauptwohnung der Familiengemeinschaft vorgesehen ist.“
(4) Anlage A Punkt 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„6. Zeitbezüge für die Nettoeinnahmen der zweiten Ebene
6.1 Für die zweite Ebene werden jene Nettoeinnahmen berücksichtigt, die aus der EEVE hervorgehen, und zusätzlich all jene, die für die Leistungen der zweiten Ebene vorgesehen sind und sich auf denselben Zeitraum beziehen, es sei denn, es ergibt sich eine Reduzierung der Nettoeinnahmen im Ausmaß von 30 Prozent oder mehr in den drei Monaten vor Abgabe des Gesuchs. Unter Nettoeinnahmen gemäß vorliegendem Punkt 6 versteht man den Differenzbetrag zwischen den für die zweite Ebene vorgesehenen Einnahmen und Abzügen.
6.2 Zur Berechnung laut Ziffer 6.1 werden die Nettoeinnahmen der Familiengemeinschaft im Zeitraum, auf den sich die EEVE bezieht, mit dem Durchschnittswert der Nettoeinnahmen der Familiengemeinschaft der letzten drei Monate verglichen. Dabei werden das dreizehnte und vierzehnte Monatsgehalt und die Einkommenssteuerrückzahlung, wenn sie sich auf ein Jahreseinkommen beziehen, auf die zwölf Monate aufgeteilt.
6.3 Stellt sich beim Vergleich laut Ziffer 6.2 eine Reduzierung im Ausmaß von 30 Prozent oder mehr heraus, gelten die Nettoeinnahmen der letzten drei Monate als Basis für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage. Die Reduzierung muss entsprechend belegt sein.“
(5) Anlage A Punkt 7.2 Buchstabe b) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„b) bleiben 20.000,00 Euro als Freibetrag vom Gesamtvermögen der Familiengemeinschaft unberücksichtigt, wobei dieses aus der Summe der Vermögenswerte aller Mitglieder besteht. Der Betrag über den Freibetrag hinaus wird zu 20 Prozent herangezogen.“
(6) Nach Anlage A Punkt 7.3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, wird folgender Punkt 7.3/bis eingefügt:
„7.3/bis Im Falle von Punkt 7.3 wird der Wert des Immobilienvermögens, der über den unberücksichtigten Gesamtwert laut Artikel 23 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, liegt, dem Nutzer angerechnet, falls die engere Familiengemeinschaft nur aus diesem besteht, ansonsten einem der anderen Mitglieder der Familiengemeinschaft.”
(7) Anlage A Punkt 10.1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„10.1 Abweichend von Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und d/bis) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, werden von den berücksichtigten Einnahmen folgende, auf den Berechnungszeitraum bezogene Beträge abgezogen:
- die steuerrechtlich abziehbaren Arztspesen ohne Abzug des Freibetrags, auch wenn sie nicht aus der Steuererklärung hervorgehen,
- der effektive Betrag der Hypothekardarlehensraten für den Bau, den Erwerb oder den Umbau der Hauptwohnung der Familiengemeinschaft im Rahmen der von der Landesregierung festgelegten Höchstbeträge und nach Abzug der öffentlichen Beiträge,
- der effektive Betrag der Miete für die Hauptwohnung der Familiengemeinschaft laut schriftlich abgefasstem registriertem Mietvertrag im Rahmen der von der Landesregierung festgelegten Höchstbeträge und nach Abzug der öffentlichen Beiträge,
- der effektive Betrag der Leasingraten für eine Immobilieneinheit, welche als Hauptwohnung der Familiengemeinschaft vorgesehen ist, im Rahmen der von der Landesregierung festgelegten Höchstbeträge, auch wenn diese Ausgaben nicht aus der Steuererklärung hervorgehen.“
(8) Anlage A Punkt 10.3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„10.3 Bei der Berechnung der Leistungen laut Artikel 19 („Soziales Mindesteinkommen“), Artikel 20 („Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten“) und Artikel 22 („Sonderleistungen“) dürfen die Ausgaben laut Ziffer 10.1 Buchstaben b), c) und d) und laut Ziffer 10.2 Buchstabe a) nicht abgezogen werden. Der Betrag laut Ziffer 10.2 Buchstabe c) darf ausschließlich bei der Leistung laut Artikel 20 abgezogen werden.“
(9) Anlage A Punkt 11 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„11. Zeitbezüge für die Nettoeinnahmen in der dritten Ebene
11.1 Für die dritte Ebene werden jene Nettoeinnahmen berücksichtigt, die aus der EEVE oder einer anderen auf denselben Zeitraum bezogenen Erklärung hervorgehen, und zusätzlich all jene, die für die Leistungen der dritten Ebene vorgesehen sind und sich auf denselben Zeitraum beziehen, es sei denn, es ergibt sich eine Änderung der Nettoeinnahmen im Ausmaß von 10 Prozent oder mehr in den drei Monaten vor Abgabe des Gesuchs. Unter Nettoeinnahmen gemäß vorliegendem Punkt 11 versteht man den Differenzbetrag zwischen den für die dritte Ebene vorgesehenen Einnahmen und Abzügen.
11.2 Zur Berechnung laut Ziffer 11.1 werden die Nettoeinnahmen der Familiengemeinschaft im Zeitraum, auf den sich die EEVE bezieht, mit dem Durchschnittswert Nettoeinnahmen der Familiengemeinschaft der letzten drei Monate verglichen.
11.3 Stellt sich beim Vergleich laut Ziffer 11.2 eine Änderung im Ausmaß von zehn Prozent oder mehr heraus, gelten die Nettoeinnahmen der letzten drei Monate als Basis für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage. Die Änderungen müssen entsprechend belegt sein.
11.4 Abweichend von den Ziffern 11.1 bis 11.3 werden für die De-facto-Familiengemeinschaften, welche bei Vorlage des Gesuches um soziales Mindesteinkommen bereits Empfänger dieser Leistung sind, nur die Nettoeinnahmen des letzten Monats berücksichtigt.
11.5 Abweichend von den Ziffern 11.1 bis 11.3 werden für die Leistung laut Artikel 20 („Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten“) die Nettoeinnahmen der Familiengemeinschaft berücksichtigt, welche aus der EEVE hervorgehen, und zusätzlich all jene, die für die Leistungen der dritten Ebene vorgesehen sind und sich auf denselben Zeitraum beziehen, es sei denn, es ergibt sich eine Reduzierung der Nettoeinnahmen im Ausmaß von 30 Prozent oder mehr in den drei Monaten vor Abgabe des Gesuchs. Zur Berechnung werden die Nettoeinnahmen der Familiengemeinschaft im Zeitraum, auf den sich die EEVE bezieht, mit dem Durchschnittswert der Nettoeinnahmen der Familiengemeinschaft der letzten drei Monate verglichen. Stellt sich beim Vergleich die obgenannte Reduzierung heraus, gelten die Nettoeinnahmen der letzten drei Monate als Basis für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage. Die Reduzierung muss entsprechend belegt sein.“
(10) Anlage A Punkt 12.2 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„12.2 Abweichend von Ziffer 12.1:
„a) wird das Vermögen gemäß Punkt 13.1 berücksichtigt, und zwar mit Bezug auf die Vermögenssituation, die zum Ende des Monats besteht, das dem Monat der Einreichung des Leistungsgesuchs vorausgeht,
b) abweichend von den Bestimmungen laut Artikel 25 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, muss das Mobiliarvermögen immer zur Gänze erklärt werden; zum Mobiliarvermögen zählen auch die Summen laut Absatz 01 des genannten Artikels 25, außer die Summen laut Buchstabe b), falls der Betroffene mit entsprechenden Belegen die Verpflichtung dieser Beträge für den vorgesehenen Zweck nachweisen kann,
c) bleiben 2.000,00 Euro als Freibetrag vom Gesamtvermögen der Familiengemeinschaft unberücksichtigt, wobei dieses aus der Summe der Vermögenswerte aller Mitglieder besteht. Für die Leistung laut Artikel 20 („Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten“) beträgt der Freibetrag 20.000,00 Euro. Der Betrag über den Freibetrag hinaus wird zu 20 Prozent herangezogen.“
(11) Nach Anlage A Punkt 13.1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgender Punkt 13.2 angefügt:
„13.2 Die wirtschaftliche Lage der Familienmitglieder laut Artikel 29 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, welche nicht die Voraussetzungen laut Artikel 17 dieser Verordnung haben, wird zur Berechnung der wirtschaftlichen Lage der im gemeinsamen Haushalt Familiengemeinschaft mitgezählt.“